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BGH · IX ZR 100/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 100/71

Die einmal begründete Zuständigkeit der Entschädigungsorgane eines Landes und seine Passivlegitimation bestehen fort, auch wenn während des Entschädigungsverfahrens Umstände eintreten, die die Behörde eines anderen Landes zuständig erscheinen lassen. März 1961 die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, Freiheit und Eigentum ab; die Zuständigkeit der Entschädigungsorgane des Landes Nordrheln-Westfalen sei zwar nach § 185 BEG gegeben, der1 Antrag jedoch unbegründet, weil der Kläger nicht zu dein in • Mit der rechtzeitig beim Landgericht Köln erhobenen Klage begehrte der Kläger Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Freiheit sowie im beruflichen Fortkommen und machte geltend, er sei nach § 150.ff März 1968 die Klage zurück "mit der Maßgabe, daß der während des Prozeßverfahrens gestellte Antrag auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Ziff.1 e BEG an das Entschädigungsamt Berlin überstellt wird." Januar 1969 den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, an Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen ab; denn die Behörde des Landes Berlin sei nach § 185 BEG örtlich nicht zuständig. Mit der Klage vor dem Landgericht Berlin begehrte der Kläger die Zuerkennung der abgelehnten Ansprüche und Soforthilfe nach § 141 BEG. Das Kammergericht hat eine Zuständigkeit der Entschädigungsorgane des Beklagten verneint. Vielmehr seien die des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig; denn der Regierungspräsident in Köln habe 1961 seine Zuständigkeit bejaht und sachlich entschieden. Die Entschädigungsorgane Berlins wären nur dann nach § 185 Abs. 2 Nr. 4 BEG zuständig geworden, wenn der Kläger nach seiner Niederlassung in Berlin erstmals Entschädigungsansprüche angemeldet hätte. Der Kläger hatte sich bis zur Stellung eines Entschädigungsantrages im März 1957 nie im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt in Polen gelebt hatte, waren die Entschädigungsorgane Nordrhein-Westfalens zuständig geworden, über die beim Regierungspräsidenten in Köln 1957 und 1958 erhobenen Ansprüche sachlich zu entscheiden. Der Zuzug des Klägers von Israel nach Berlin im Jahre 1964 hat die nach § 185 Abs. 5 BEG begründete Zuständigkeit der Entschädigungsorgane des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dessen Passivlegitimation nicht beseitigt Zweck: der 185 bis 188 BEG ist es jedoch, die Zuständigkeit der Entschädigungsorgane eines Landes und seine Passivlegitimation festzulegen, damit nebeneinander laufende Verfahren und Entscheidungen in verschiedenen Ländern vermieden werden. Deshalb muß die einmal begründete Zuständigkeit der Behörden eines Landes und seine Passivlegitimation bis zu dem Abschluß des gesamten Entschädigungsverfahrens bestehen bleiben. Das gilt nicht nur, wenn sich herausstellt, daß die angerufene Behörde ihre schon seit Beginn des Verfahrens fehlende Zuständigkeit irrtümlich bejaht und deshalb den Antrag sachlich bearbeitet oder über ihn schon sachlich entschieden hat (BGPI RzW 1967, 226 Nr. 25), sondern gerade auch dann, v/enn vor Abschluß des Entschädigungsverfahrens Umstände eintreten, die nach § 185 BEG die Behörden eines anderen Landes zuständig erscheinen lassen. März 1968, die beim Landgericht Köln anhängige Klage zurückzunehmen mit der Maßgabe, daß der Prozeßantrag an das Entschädigungsamt Berlin überstellt wird, die Zuständigkeit der Entschädigungsorgane Nordrhein-Uestfalens nicht beseitigen. Die mit dem Entschädigungsantrag oder seiner sachlichen Bearbeitung begründete Zuständigkeit der Entschädigungsorgane eines Landes und seine Passivlegitimation sind Eine Behörde kann allerdings die bei ihr anhängige Sache an die Behörde eines anderen Landes abgeben; dessen Zuständigkeit und Passivlegitimation wird durch die Erklärung der Bereitschaft, die sachliche Bearbeitung des Antrags zu übernehmen, begründet (BGH RzW 1966, 333 Nr. 36).

Zitierte Normen: § 160 BEG § 263 ZPO § 188 BEG § 37 ZPO § 188 BEG § 97 ZPO
LandAnspruchzuständigBehördeBEGBerlinZuständigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ÜGIIZ:
ja
 nein
BEG (§ 185, 108
i
Die einmal begründete Zuständigkeit der Entschädigungsorgane eines Landes und seine Passivlegitimation bestehen fort, auch wenn während des Entschädigungsverfahrens Umstände eintreten, die die Behörde eines anderen Landes zuständig erscheinen lassen.
BGH, Urt. v. 19. Juni 1973 - IX ZR 100/71 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 100/71
URTEIL
Verkündet am
19. Juni 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Michael G
traße 4P>
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat oline mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumra und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in. Berlin vom 2. Februar 1971 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1901 in Lodz geborene jüdische Kläger floh 1940 von Warschau nach Czernowitz. Im Oktober 1941 wurde er nach Transnistrien gebracht. Später gelangte er nach Bukarest. Er kehrte 1946 nach Bolen zurück.
Anfang 1957 vanderte er nach Israel aus. Beim Regierungspräsidenten in Köln gingen im März 1957 ein Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Freiheit sowie an Eigentum und im März 1958 die Anmeldung aller Ansprüche mit Ausnahme des Anspruchs wegen Schadens an Leben ein.
Die Behörde in Köln lehnte durch Bescheid vom 17. März 1961 die Ansprüche wegen Schadens an Körper
 oder Gesundheit, Freiheit und Eigentum ab; die Zuständigkeit der Entschädigungsorgane des Landes Nordrheln-Westfalen sei zwar nach § 185 BEG gegeben, der1 Antrag jedoch unbegründet, weil der Kläger nicht zu dein in •
§160 BEG umschriebenen Personenkreis gehöre.
Mit der rechtzeitig beim Landgericht Köln erhobenen Klage begehrte der Kläger Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Freiheit sowie im beruflichen Fortkommen und machte geltend, er sei nach § 150.ff BEG entschädigungsberechtigt. Im Frühjahr 1964 siedelte der Kläger von Israel nach Westberlin, später nach Frankfurt (Main) über. Er vertrat nunmehr die Auffassung, das Land Berlin sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e, § 185 Abs. 2 Nr, 4 BEG zuständig. Außerdem behauptete er, er habe vor der Verfolgung seinen Wohnsitz in Danzig gehabt. Während der Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln ruhte, wurden die Akten zwischen den Entschädigungsbehörden in Köln und Berlin hin- und hergeschoben. Auf Anregung des Regierungspräsidenten in Köln nahm die Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 11. März 1968 die Klage zurück "mit der Maßgabe, daß der während des Prozeßverfahrens gestellte Antrag auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 e BEG an das Entschädigungsamt Berlin überstellt wird."
Das Entschädigungsamt Berlin lehnte am 15. Januar 1969 den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, an Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen ab; denn die Behörde des Landes Berlin sei nach § 185 BEG örtlich nicht zuständig.
 
Mit der Klage vor dem Landgericht Berlin begehrte der Kläger die Zuerkennung der abgelehnten Ansprüche und Soforthilfe nach § 141 BEG. Er hatte in den beiden ersten Rechtszügen keinen Erfolg, Mit der vom Kammergericht gemäß § 219 Abs. 2 Nr. 4 BEG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Kammergericht hat eine Zuständigkeit der Entschädigungsorgane des Beklagten verneint. Vielmehr seien die des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig; denn der Regierungspräsident in Köln habe 1961 seine Zuständigkeit bejaht und sachlich entschieden. Die so begründete Zuständigkeit dauere fort. Die Entschädigungsorgane des Landes Nordrhein-Westfalen hätten die Entschädigungsberechtigung des Klägers unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG, prüfen müssen. Die Entschädigungsbehörde des Beklagten habe das Verfahren nicht zur sachlichen Bearbeitung übernommen und könne dazu auch nicht gezwungen werden. Die Entschädigungsorgane Berlins wären nur dann nach § 185 Abs. 2 Nr. 4 BEG zuständig geworden, wenn der Kläger nach seiner Niederlassung in Berlin erstmals Entschädigungsansprüche angemeldet hätte. Daran ändere die Rücknahme der beim Landgericht Köln anhängigen Klage nichts. Einem Berechtigten könne nicht die Befugnis zugestanden werden, die einmal begründete Zuständigkeit zu beseitigen
 und den Organen eines anderen Landes nufzudrängen.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Entschädigungsorgane des Landes Berlin haben zu Recht eine Sachentscheidung verweigert, da nicht sie, sondern die Organe des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig sind.
Der Kläger hatte sich bis zur Stellung eines Entschädigungsantrages im März 1957 nie im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 aufgehalten. Deshalb kam nur die Zuständigkeit der Entschädigungsorgane der Länder Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz in Betracht (§ 185 Abs. 5 BEG). Maßgebend für die Abgrenzung der Zuständigkeit und der daraus abzu'leitenden Passivlegitimation eines der beiden Länder (§ 188 BEG) ist der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt des Antragstellers bei Inkrafttreten des BEG am 1. Oktober 1953 (BGH RzW I960, 184 Nr. 51). Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt in Polen gelebt hatte, waren die Entschädigungsorgane Nordrhein-Westfalens zuständig geworden, über die beim Regierungspräsidenten in Köln 1957 und 1958 erhobenen Ansprüche sachlich zu entscheiden. Die Verlegung des Wohnsitzes von Polen in ein außereuropäisches Land nach dem 1. Oktober 1953 ist ohne Bedeutung (BGH aaO). Nichts anderes würde nach § 185 Abs. 2 Nr. 3 d BEG n.F. gelten, wenn der Kläger vor der Verfolgung aus Danzig nach Polen geflohen wäre.
Der Zuzug des Klägers von Israel nach Berlin im Jahre 1964 hat die nach § 185 Abs. 5 BEG begründete Zuständigkeit der Entschädigungsorgane des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dessen Passivlegitimation nicht beseitigt
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und die des beklagten Landes nicht herbeigeführt. Nach ■> 185 Abs. 2 Mr. 4 BEG könnte das Entschädigungsamt Berlin zuständig geworden sein. Für einen solchen Fall trifft das BEG allerdings keine dem § 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende ausdrückliche Regelung; es kennt auch kein den §§ 36, 37 ZPO vergleichbares Verfahren zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits. Zweck: der 185 bis 188 BEG ist es jedoch, die Zuständigkeit der Entschädigungsorgane eines Landes und seine Passivlegitimation festzulegen, damit nebeneinander laufende Verfahren und Entscheidungen in verschiedenen Ländern vermieden werden. Im Interesse der Verfolgten sollen die Organe eines Landes möglichst rasch sachlich über die erhobenen Ansprüche entscheiden. Im Interesse des Entschädigungspflichtigen sollen unnötige und unergiebige Verwaltungsarbeit und die Vergeudung öffentlicher Mittel verhindert werden. Diese Ziele würden verfehlt, wenn der Kompetenzkonflikt ungelöst bliebe, der Antragsteller also eine Sachentscheidung von den zuständigen Behörden verschiedener Länder verlangen oder der Behörde, die den Antrag sachlich bearbeitet oder schon zur Sache entschieden hat, das Entschädigungsverfahren entziehen und eine erneute Sachprüfung und Entscheidung von der Behörde eines nunmehr zuständig gewordenen anderen Landes fordern könnte. Die Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen oder einer doppelten Entschädigung läge auf der Hand. Deshalb muß die einmal begründete Zuständigkeit der Behörden eines Landes und seine Passivlegitimation bis zu dem Abschluß des gesamten Entschädigungsverfahrens bestehen bleiben.
Das gilt nicht nur, wenn sich herausstellt, daß die angerufene Behörde ihre schon seit Beginn des Verfahrens fehlende Zuständigkeit irrtümlich bejaht und deshalb den Antrag sachlich bearbeitet oder über ihn schon sachlich
 
entschieden hat (BGPI RzW 1967, 226 Nr. 25), sondern gerade auch dann, v/enn vor Abschluß des Entschädigungsverfahrens Umstände eintreten, die nach § 185 BEG die Behörden eines anderen Landes zuständig erscheinen lassen. Ob ein Wechsel der Zuständigkeit dann in Betracht kommt, wenn sich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines ablehnenden Bescheids der zuständigen Behörde die für ihre Sachentscheidung, aber auch die für ihre Zuständigkeit maßgebenden Umstände geändert haben, kann offenbleiben. Denn zur Zeit des Zuzugs des Klägers nach Berlin im Jahre 1964 waren die im Bescheid vom 17. März 1961 abgelehnten Ansprüche beim Landgericht Köln rechtshängig und die anderen angemeldeten noch nicht beschiedenen Ansprüche beim Regierungspräsidenten in Köln anhängig.
Danach konnte auch die Erklärung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 11. März 1968, die beim Landgericht Köln anhängige Klage zurückzunehmen mit der Maßgabe, daß der Prozeßantrag an das Entschädigungsamt Berlin überstellt wird, die Zuständigkeit der Entschädigungsorgane Nordrhein-Uestfalens nicht beseitigen. War die Rücknahme, weil von einer Bedingung abhängig, unwirksam, blieben die gegen das passivlegitimierte Land Nordrhein-Westfalen erhobenen Ansprüche ohnehin rechtshängig.
Gelbst wenn die Erklärung vom 11. März 1968 die Unanfechtbarkeit des Bescheids des Regierungspräsidenten in Köln vom 17. März 1961 herbeigeführt hat, ist die Entschädigungsbehörde in Berlin nicht zuständig geworden. Die mit dem Entschädigungsantrag oder seiner sachlichen Bearbeitung begründete Zuständigkeit der Entschädigungsorgane eines Landes und seine Passivlegitimation sind
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unabhängig von dem Recht des Antragstellers, Ansprüche anzu demelden, einen ablehnenden Bescheid anzufechten und das behördliche oder gerichtliche Verfahren durch Rücknahme erklärung zu beenden. Das Gesetz gibt weder dem Antragsteller noch dem passivlegitimierten Land noch beiden gemeinsam die Macht, die einmal begründete Zuständigkeit und Passivlegitimation durch Beendigung oder einseitige Abgabe anhängiger Verfahren auf ein anderes Land zu übertragen.
Eine Behörde kann allerdings die bei ihr anhängige Sache an die Behörde eines anderen Landes abgeben; dessen Zuständigkeit und Passivlegitimation wird durch die Erklärung der Bereitschaft, die sachliche Bearbeitung des Antrags zu übernehmen, begründet (BGH RzW 1966, 333 Nr. 36). Die Übernahme kommt nicht nur in Betracht, wenn eine zweifelsfrei unzuständige Behörde angerufen worden ist und. die zuständige feststeht, sondern auch dann, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft erscheint, ob die Entschädigungsorgane des einen oder anderen Landes von Anfang an zuständig sind oder auch nur nachträglich zuständig geworden sind.
In diesem Sinne hat das Entschädigungsamt Berlin das Verfahren des Klägers nicht übernommen. Es hat sich im Einklang mit der Rechtslage geweigert, die Ansprüche des Klägers sachlich zu bearbeiten und über sie sachlich zu entscheiden. Entsprechend seiner Ankündigung hat es
 im angefochtenen Bescheid und im gerichtlichen Verfahren seine örtliche Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 Er. 1 e, §185 Abs. 2 Nr. 4 BEG verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1,
209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Wüstenberg
 Zorn
Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann