* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24« April 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Verwaltungsbehörde bejahte die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG und billigte der Klägerin 1959 Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie 1961 Anspruch auf Heilverfahren wegen vegetativ bedingter Magen- und Darmstörungen im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung zu« Den Antrag auf Kapital ent Schädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte sie aus medizinischen Gründen ab« Die hiergegen angestrengte Klage wies das Landgericht ab, da die allgemeinen Anspruchsvoraussegzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG nicht gegeben seien« Das Oberlandesgericht wies die Berufung durch Urteil vom 13« Januar 1965 Mit der Vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Landgericht, hilfsweise an das Berufungsgericht, zurückzuverweisen« Die Feststellungen, die Klägerin habe Polen 1932 nicht als Flüchtling verlassen und diese Eigenschaft auch nicht im Sinne des Art. 1 A Nr. 1 GK erworben, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann aber in der Zeit zwischen dem Ende des zweiten Weltkriegs und ihrer Einbürgerung in Frankreich als sogenannte r6fugi6e sur place Flüchtling geworden sein. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies verneint hat, entsprechen zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Damit das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin die Flüchtlingseigenschaft bis zu dem Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in Frankreich besaß, unter diesen Gesichtspunkten prüfen kann, muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 160 BEG
FlüchtlingOberlandesgerichtBerufungsgerichtBEGPolKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
23. Oktober 1969 Pohl,
 Jus tizhauptsekretär
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Ent Schädigungsrechts streit
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und EeVisionsklägerin,
 Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des
 versto
Er»
Rechtsanwalts
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24« April 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und
%
auslagenfrei•
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1917 in	geborene	jüdische	Klägerin
 wanderte 1932 mit ihren Eltern von Polen nach Frankreich aus. Dort wurde sie in der Zeit von Juni 1942
bis August 1944 von der nationalsozialistischen Verfolgung erfaßt. Sie mußte den Judenstern tragen und schließlich versteckt leben, um härteren Maßnahmen zu entgehen. Sie erwarb im April 1950 die französische Staatsangehörigkeit; bis dahin war sie polnische Staatsangehörige.
♦
Die Verwaltungsbehörde bejahte die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG und billigte der Klägerin 1959 Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie 1961 Anspruch auf Heilverfahren wegen vegetativ bedingter Magen- und Darmstörungen im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung zu« Den Antrag auf Kapital ent Schädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte sie aus medizinischen Gründen ab« Die hiergegen angestrengte Klage wies das Landgericht ab, da die allgemeinen Anspruchsvoraussegzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG nicht gegeben seien« Das Oberlandesgericht wies die Berufung durch Urteil vom 13« Januar 1965
aus medizinischen Gründen zurück« Diese Entscheidung blieb unangefochten«
Am 22« Dezember 1965 beantragte die Klägerin, über ihren Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut zu entscheiden« Darauf hat die Behörde 1966 den Antrag auf Rente und Kapital ent Schädigung erneut abgelehnt, weil eine nochmalige medizinische Prüfung keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben habe, daß eine mangelhafte Untersuchung oder eine fehlerhafte Beurteilung vorliege« Die Klage ist wiederum erfolglos geblieben« Landgericht und Oberlandesgericht haben die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 160 BEG
verneint«
«
«
*
■
Mit der Vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Landgericht, hilfsweise an das Berufungsgericht, zurückzuverweisen«
Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht
j
vertreten lassen«
Entscheid
 ründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Klägerin kann nach § 160 Abö. 2 BEG als Flüchtling anspruchsberechtigt sein.
Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind im Angl ei-
*
chungsverfahren neu zu prüfen, da nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nur die tatsächlichen Feststellungen binden, auf denen die frühere Entscheidung beruht.
In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Voraussetzungen der Flüchtlings eigens chaft nach Art.
1 A Nr. 1 der Genfer Konvention (GK) seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht vor ihrer Einbürgerung als Flüchtling in diesem Sinne anerkannt worden sei.
Art. 1 A Nr. 2 GK sei ebenfalls nicht anwendbar. Die Klägerin habe Polen 1932 nicht als Flüchtling verlassen. Sie habe die Flüchtlingseigenschaft aber auch im April 1930 nicht besessen; denn es habe für sie seinerzeit kein wohlbegründeter Anlaß bestanden, von ihrem Heimatstaat im Falle einer Rückkehr Verfolgungen zu befürchten.
Die Feststellungen, die Klägerin habe Polen 1932 nicht als Flüchtling verlassen und diese Eigenschaft auch nicht im Sinne des Art. 1 A Nr. 1 GK erworben, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann aber in der Zeit zwischen dem Ende des zweiten Weltkriegs und ihrer Einbürgerung in Frankreich als sogenannte r6fugi6e sur place Flüchtling geworden
 sein.
*
5
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies verneint hat, entsprechen zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung des Senats RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind.
Damit das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin die Flüchtlingseigenschaft bis zu dem Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in Frankreich besaß, unter diesen Gesichtspunkten prüfen kann, muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Dabei wird zunächst maßgebend sein, ob der Klägerin angesichts der damals in Polen herrschenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffas-
1
6
r
sungen eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Nur wenn das Oberlandesgericht diese Präge bejaht, kommt es
 auf die besondere Lage der Juden in Polen zu dieser Zeit an.
Mai	Graf	von	der	Mühlen
 Zorn	Dr.	Woesner