DV-I3EG tritt bei Renten über 500 DM an die Stelle der Kürzung des Kundertsatzes der Rente um 10 vom Hundert die Kürzung des Rentenbetrages um je 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte. DV-BEG bis auf 30 gekürzt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigen, Die Bemessung des Hundertsatzes von 30 begründete sie damit, daß die Klägerin ab 1. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, nach § 13 Abs. 5 der 1. instelle einer Kürzung des Hundertsatzes der Rente um je 10 vom Hundert trete eine Kürzung der Rente um jeweils 50 DM. DV-BEG, wonach je volle 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte höchstens zu einer Kürzung des Monatsbetrages der Rente um 50 DM führen dürften. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 schreibt insbesondere nicht vor, daß jeweils 50 DM Kürzungsbetrag einer Kürzung des Hundertsatzes um 10 vom Hundert gleichzusetzen sind. Vielmehr tritt bei Renten über 500 DM an die Stelle der Kürzung des Hundertsatzes um 10 vom Hundert die Kürzung des Rentenbetrages um je 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte (ebenso Pentz RzW 1966, 346; OLG Celle RzW 1967, 460; Blessin-Gießler, Bundesentschädigungsgesetz, Nachtrag 1969, § 18 BEG An. 9). DY-BEG voll anwendbar, nach dem der Hundertsatz der Rente bis auf 30 gekürzt werden kann. Nach § 18 Abs. 2 BEG ist die Rente des Hinterbliebenen in einem Hundertsatz von weniger als 100 vom Hundert festzusetzen, wenn die Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigt. DY-BEG der Hundertsatz der Rente bis auf 30 ermäßigt werden. daß je volle 50 DM zu einer Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente um 10 vom Hundert führen. Die Einkünfte werden somit in vollem Umfange mit der Rente verrechnet, bis der untere Hundertsatz von 30 erreicht ist. DY-BEG Einkünfte von jeweils 50 DM grundsätzlich zu einer höheren Kürzung als 50 DM, weil 10 vom Hundert der Rente mehr als 50 DM betrugen. DY-BEG hat deshalb die bisher starre 10 $ - Klausel aufgelockert und bestimmt, daß je volle 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte höchstens zu einer Kürzung des Monatsbetrages der Rente um 50 DM führen. Eine andere Auslegung würde zu dem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, daß zwar bei einer Monatsrente von 500 DM die zu berücksichtigenden Einkünfte von 350 DM rechnerisch die Rente um 70 vom Hundert kürzen, dieselben Einkünfte bei einer höheren Rente dagegen den Hundertsatz um weniger als 70 vom Hundert herabsetzen. Ferner könnte ohne Rücksicht auf die Höhe der zu berücksichtigenden Einkünfte der Monatsbetrag der Rente immer nur um höchstens 350 DM gekürzt werden. Das bedeutete über den Freibetrag des § 13 Abs. 5 Satz 1 der 1. Der Schutzzweck des letzten Halbsatzes des § 13 Abs. 5 Satz 2 BEG wird voll erfüllt, wenn der Monatsbetrag der Rente insgesamt nicht um einen höheren Betrag gekürzt wird, als er dem 150 oder 200 DM übersteigenden Betrag der zu berücksichtigenden Einkünfte entspricht. Es hat gegen die Rente der Klägerin im Hinblick auf §§ 13 Abs. 2, 14, 21 a der 1. DV-BEG, nach dem der Hundertsatz der Rente höchstens um 70 vom Hundert gekürzt werden kann. die Behörde, daß im vorliegenden Fall eine Kürzung der Rente um 50 DM bei einer errechneten Hinterbliebenenrente von zuletzt 831 DM nur einer Kürzung des Hundertsatzes um 6 vom Hundert gleichkommt. Im Ergebnis ist dieser Fehler aber unbeachtlich, weil der Hundertsatz der Rente rechnerisch nur um 70 vom Hundert und durch Festsetzung der Mindestrente tatsächlich nur um etwa 62 vom Hundert gekürzt worden Ist, Damit ist beiden Schutzvorschriften des § 13 Abs, 2 und 5 der 1. Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil festgestellt werden muß, ob die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin gemäß § 18 Abs. 2 BEG den von der Entschädigungsbehörde zugrunde gelegten Hundertsatz der Rente rechtfertigen (BGH RzW 1963, 495).
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein 1. D7-BEG § 13 Nach § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-I3EG tritt bei Renten über 500 DM an die Stelle der Kürzung des Kundertsatzes der Rente um 10 vom Hundert die Kürzung des Rentenbetrages um je 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte. Dabei kann der Hundertsatz der Rente nach § 13 Abs. 2 der 1. DV-BEG bis auf 30 gekürzt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigen, BGH, Uri. v. 10. Juli 1969 - IX ZR 100/68 - OLG Düsseldor LG Düsseldor 1-+J BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 10, Juli 1969 Pohl, Jus t i zhaup t s ekr e als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .LA 2R 100/ 68 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Land NordrheinWestfalen, vertreten durch die Landesrent-enbehörde Nordrnein Düsseldorf, Tannenstraße 26, v/e s 11 al gn • - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Emma straße II Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr - Prozeßbevollmächtigter: 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16, Februar 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1893 geborene Klägerin ist die Witwe eines Landgerichtsdirektors. Ihr Ehemann wurde als Jude durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und dadurch an Körper und Gesundheit geschädigt. An den Folgen dieser Schädigung ist er am 29. Juli 1959 gestorben. Durch Bescheid vom 14. März I960 erkannte die Entschädigungsbehörde der Klägerin eine Witwenrente zu. Gemäß § 22 BEG ruhte die Rente, da die Klägerin nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Witwenpension von damals rund 700 DM erhielt. Nach Außerkrafttreten des § 22 BEG auf Grund des BEG-Schlußgesetzes erließ die Entschädigungsbehörde am 5. Dezember 1966 einen Änderungsbescheid. Bei einem Hundertsatz von 30 errechnete sie einen Rentenbetrag, der unter der Mindestrente lag. Sie setzte daher diese ab 1. September 1963 in Höhe von 292 DM, ab 1. Januar 1966 von 304 DM und ab 1. Oktober 1966 von 316 DM fest. Die Bemessung des Hundertsatzes von 30 begründete sie damit, daß die Klägerin ab 1. September 1965 Anspruch auf eine eigene Gesundheitsschadensrente von 465 DM und auf eine Witwenpension von 935,80 DM habe; nach Abzug des Ereibetrages von 200 DM seien somit nach § 13 Abs. 5 der 1. DY-BEG 1.200 DM beim Hundertsatz zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, nach § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG sei eine Kürzung der Hinterbliebenenrente nur um höchstens 350 DM zulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 3.550 DM Rentennachzahlung und ab 1. August 1967 481 DM Rente zu zahlen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, gemäß § 13 der 1. DY-BEG könnten Einkünfte des Hinterbliebenen nur in Höhe von 7 x 50 = 350 DM berücksichtigt werden. instelle einer Kürzung des Hundertsatzes der Rente um je 10 vom Hundert trete eine Kürzung der Rente um jeweils 50 DM. Das ergebe sich aus § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG, wonach je volle 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte höchstens zu einer Kürzung des Monatsbetrages der Rente um 50 DM führen dürften. Der Hundertsatz der Rente könne dabei nach § 13 Abs. 2 der 1. DY-BEG nur um 70 vom Hundert gekürzt werden. Diese Auslegung des § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG ergibt sich nicht aus dessen Wortlaut. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 schreibt insbesondere nicht vor, daß jeweils 50 DM Kürzungsbetrag einer Kürzung des Hundertsatzes um 10 vom Hundert gleichzusetzen sind. Vielmehr tritt bei Renten über 500 DM an die Stelle der Kürzung des Hundertsatzes um 10 vom Hundert die Kürzung des Rentenbetrages um je 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte (ebenso Pentz RzW 1966, 346; OLG Celle RzW 1967, 460; Blessin-Gießler, Bundesentschädigungsgesetz, Nachtrag 1969, § 18 BEG Anm. 9). Daneben bleibt § 13 Abs. 2 der 1. DY-BEG voll anwendbar, nach dem der Hundertsatz der Rente bis auf 30 gekürzt werden kann. Eine solche Anwendung entspricht dem Sinn und Zweck des § 13 der 1. DV-BEG. Nach § 18 Abs. 2 BEG ist die Rente des Hinterbliebenen in einem Hundertsatz von weniger als 100 vom Hundert festzusetzen, wenn die Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigt. In diesem Eall kann nach § 13 Abs. 2 der 1. DY-BEG der Hundertsatz der Rente bis auf 30 ermäßigt werden. Die Hinterbliebenenrente kann somit bis um 70 vom Hundert gekürzt werden. Die Berechnung der Kürze im einzelnen regelt § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG. Während Satz 1 einen Preibetrag von 150 oder 200 DM vorschreibt, bestimmt Satz 2, wie der Hundertsatz der Rente oder die Rente selbst zu klären ist. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß je volle 50 DM zu einer Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente um 10 vom Hundert führen. Dies ergibt hei Renten unter 500 DM eine Kürzung von weniger als 50 DM. Damit soll hei den niedrigen Renten deren Yersorgungscharakter Rechnung getragen werden. Bei einer Monatsrente von 500 DM entspricht der Kürzungsbetrag der Höhe der zu berücksichtigenden Einkünfte. Die Einkünfte werden somit in vollem Umfange mit der Rente verrechnet, bis der untere Hundertsatz von 30 erreicht ist. Bei Renten über 500 DM führten nach dem Recht vor Erlaß der 3. ÄnderungsYO zur 1. DY-BEG Einkünfte von jeweils 50 DM grundsätzlich zu einer höheren Kürzung als 50 DM, weil 10 vom Hundert der Rente mehr als 50 DM betrugen. So ergab sich bei einer Rente von 700 DM eine Kürzung um 70 DM monatlich. Die 3. ÄnderungsYO zur 1. DY-BEG hat deshalb die bisher starre 10 $ - Klausel aufgelockert und bestimmt, daß je volle 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte höchstens zu einer Kürzung des Monatsbetrages der Rente um 50 DM führen. Der letzte Halbsatz des § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DY-BEG hat keine weitergehende Bedeutung. Eine andere Auslegung würde zu dem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, daß zwar bei einer Monatsrente von 500 DM die zu berücksichtigenden Einkünfte von 350 DM rechnerisch die Rente um 70 vom Hundert kürzen, dieselben Einkünfte bei einer höheren Rente dagegen den Hundertsatz um weniger als 70 vom Hundert herabsetzen. Danach wäre der Hundertsatz der Rente von 100 jeweils um einen geringeren Hundertsatz zu kürzen, je höher der 6 Monatsbetrag der Rente ist. Ferner könnte ohne Rücksicht auf die Höhe der zu berücksichtigenden Einkünfte der Monatsbetrag der Rente immer nur um höchstens 350 DM gekürzt werden. Alle höheren Einkünfte würden somit nicht angerechnet. Das bedeutete über den Freibetrag des § 13 Abs. 5 Satz 1 der 1. DV-BEG hinaus eine weitere Freigrenze für alle Einkünfte über 500 DM. Eine solche Regelung findet sich sonst weder im BEG noch in den Durchführungsverordnungen. Sie würde im Widerspruch zu dem gesamten Anrechnungsrecht des BEG stehen. Auch aus den Materialien zur 3. ÄnderungsVO zur 1. DV-BEG kann nicht hergeleitet werden, daß die Verordnung dies bezweckt und daß sie so die höheren Renten und höheren Einkünfte gegenüber den niedrigeren Renten und niedrigeren Einkünften begünstigen will. Der Schutzzweck des letzten Halbsatzes des § 13 Abs. 5 Satz 2 BEG wird voll erfüllt, wenn der Monatsbetrag der Rente insgesamt nicht um einen höheren Betrag gekürzt wird, als er dem 150 oder 200 DM übersteigenden Betrag der zu berücksichtigenden Einkünfte entspricht. Dieser Rechtslage hat das beklagte Land mit dem Änderungsbescheid vom 5. Dezember 1966 Rechnung getragen. Es hat gegen die Rente der Klägerin im Hinblick auf §§ 13 Abs. 2, 14, 21 a der 1. DY-BEG jeweils erheblich weniger gekürzt, als es den anrechnungsfähigen Einkünften von 1.200 DM, 1.250 DM und 1.300 DM entsprechen würde. Zu Unrecht beziffert die Entschädigungsbehörde zwar den Hundertsatz der Kürzung auf 240. Das widerspricht § 13 Abs. 1 und 2 der 1. DV-BEG, nach dem der Hundertsatz der Rente höchstens um 70 vom Hundert gekürzt werden kann. Außerdem übersieht die Behörde, daß im vorliegenden Fall eine Kürzung der Rente um 50 DM bei einer errechneten Hinterbliebenenrente von zuletzt 831 DM nur einer Kürzung des Hundertsatzes um 6 vom Hundert gleichkommt. Im Ergebnis ist dieser Fehler aber unbeachtlich, weil der Hundertsatz der Rente rechnerisch nur um 70 vom Hundert und durch Festsetzung der Mindestrente tatsächlich nur um etwa 62 vom Hundert gekürzt worden Ist, Damit ist beiden Schutzvorschriften des § 13 Abs, 2 und 5 der 1. DV-BEG voll entsprochen worden. Wegen des Rechtsfehlers bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil festgestellt werden muß, ob die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin gemäß § 18 Abs. 2 BEG den von der Entschädigungsbehörde zugrunde gelegten Hundertsatz der Rente rechtfertigen (BGH RzW 1963, 495). Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Mai Oraf von der Mühlen Zorn Dr. Woesner