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BGH · IX ZR 100/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 100/67

Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr« Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr« Woesner für Recht erkannt: März 1961 eine Berufäschadensrente bewilligt« Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tage hat es einen früheren Bescheid, mit dem der Klägerin eine Witwenrente wegen Schadens an Leben bewilligt worden war, geändert« Mit diesem Zugleich hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gebeten. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat der Prozeßbevollmächtigte vorgetragen: Nach Eingang der beiden Bescheide habe er in der gemeinsamen Akte eine Frist zur Klageerhebung (31.Mai 1961) notiert, sowie auch eigenhändig deren Vorlage im Terminskalender vermerkt. 31* Mai 1961 erledigt; folglich habe sie ihm die Akte nicht vorgelegt; dadurch sei es zur Versäumung der Klagefrist gekommen* Der Irrtum sei erst am 20* Juni 1961 anläßlich eines Briefdiktates in der Berufsschadenssache der Klägerin entdeckt worden* Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts hat der Prozeßbevollmächtigte eine eidesstattliche Versicherung seiner Sekretärin vom 20. März 1965 unter Berufung auf die Standespflicht versichert, daß seine Sekretärin seit mehr als zehn Jahren in seinen Diensten stehe und daß durch ihr Verschulden weder vor noch nach Juni 1961 eine Frist versäumt worden sei. Das Landgericht hat der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist nicht erteilt und demgemäß die Klage, weil verspätet, als unzulässig abgewiesen* Aus dem gleichen Grunde hat das Kammergericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen* Die Revision ist begründet Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend die Dreimonatsfrist des § 210 Abs* 1 BEG zur Erhebung der Klage als versäumt angesehen* Die Revision zieht dies in Zweifel; sie meint, der Entschädigungsanspruch sei grundsätzlich ein Anspruch; insbesondere erhalte <fer Verfolgte bei einem Zusammenfallen einer Lebensschadensrente mit einer Berufsschadensrente eine Rente; hier betreffe der Widerruf des einen Rentenbescheides den einen Rentenanspruch der Klägerin; wegen des notwendigen Zusammenhangs mit dem Lebens Schadensanspruch sei die Zustellung des Widerrufsbescheides vom 9. Zwar ist in § 195 Abs. 1 Satz 1 BEG vorgesehen, daß die Entschädigungsbehörde durch Bescheid Über den - gesamten -Anspruch auf Entschädigung entscheidet* Nach § 195 Abs* 1 Satz 2 BEG sind jedoch Teilbescheide zulässig* Dementsprechend sind Teilbescheide Uber einzelne Entschädigungsansprüche weitgehend üblich geworden* Es besteht kein rechtlicher Zweifel darüber, daß hinsichtlich jeden Teilbescheides, soweit damit ein einzelner Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt worden ist, die Klagefrist des § 210 Abs. 1 BEG zu wahren ist. Nach § 233 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung einer Notfrist verhindert worden ist, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Die Versäumung der Klagefrist ist somit für die Klägerin kein unabwendbarer Zufall, wenn ihren Bevollmächtigten an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft. Da hier die aus mehreren Schadensarten erwachsenden Einzelansprüche häufig sich wechselseitig beeinflussen und von gemeinsamen Anspruchsvoraussetzungen abhängig sein können, kann es vertretbar sein, daß der Rechtsanwalt für die verschiedenen Ansprüche nur eine Akte führt. Bei Prüfung der Frage, ob in einem solchen Fall der Rechtsanwalt jeweils für jeden einzelnen Anspruch eine Frist vorzu demerken hat, ist von dem Zweck dieser Vormerkung auszugehen. Diese rechtzeitige Vorlage ist auch dann durch eine einzige Vormerkung gewährleistet , wenn nur eine Akte für mehrere Ansprüche geführt wird und für die Geltendmachung der Ansprüche gleiche, am seihen Tag endende Fristen laufen. In einem solchen Fall ist eine Doppeleintragung nicht erforderlich; vielmehr genügt eine Eintragung, sofern der Rechtsanwalt durch allgemeine Anweisungen sichergestellt hat, daß das Büropersonal nicht eigenmächtig über solche Fristen verfügt, sondern ihm auf jeden Fall die Akte vorlegt. Zudem hat er in zusätzlicher Vervollständigung und Ergänzung seines Vorbringens (BGHZ 2, 342 und 5, 157, 161) im Laufe des Rechtsstreits versichert, durch Verschulden der seit mehr als 10 Jahren in seinen Diensten stehenden Sekretärin sei weder vor noch nach 1961 jemals eine Frist versäumt worden. Deshalb ist den Rechtsmitteln der Klägerin stattzugeben, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu erteilen und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuerweisen . Die Kosten der beiden Rechtsmittel sind gemäß § 238 Abs.3 ZPO als Kosten der Wiedereinsetzung der Klägerin aufzuerlegen, da sie nicht durch einen imbegründeten Widerspruch des beklagten Landes entstanden sind.

Zitierte Normen: § 195 BEG § 233 ZPO § 223 BEG
ProzeßbevollmächtigteFristBEGAktKlägerinSacheKlagefristVerschuldenBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Df NAMEN DES VOLKES
IX ZR 100/67	URTEIL	Verk&ndet	am
23. Oktober 1969
Pohl,
 Justizhauptsekretär
*
_ ____
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 gegen
Land Berlin ,
*
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31» Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr« Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr« Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8« Juli 1966 aufgehoben und das Urteil der 197« Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26« März 1965 geändert«
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist erteilt.
%
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und
 Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen«
♦
Das Verfahren des Berufungs- und Revisionsrechtszuges ist gebühren- und auslagenfrei« Die außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittel trägt die Klägerin«
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Das beklagte Land hat der Klägerin mit Bescheid vom 10. März 1961 eine Berufäschadensrente bewilligt« Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tage hat es einen früheren Bescheid, mit dem der Klägerin eine Witwenrente wegen Schadens an Leben bewilligt worden war, geändert« Mit diesem
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Änderungsbescheid wurde der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Dezember 1955 die Mindestrente von 200,- DM gewährt und eine sich aus der Herabsetzung der Kapitalentschädigung ergebende Überzahlung von 917,51 DM auf die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen angerechnet.
Diese beiden Bescheide vom 10. März 1961 sind dem Bevollmächtigten der Klägerin am 13. März 1961 zugestellt worden. Auf eine Gegenvorstellung des Bevollmächtigten wurde der den Berufsschäden betreffende Bescheid geändert. Der Klägerin wurde eine Kapitalentschädigung gewährt, weil sie die Rente nicht gewählt hatte.
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Gegen den die Witwenrente betreffenden Bescheid vom 10. März 1961 hat die Klägerin Klage erhoben. Zugleich hat sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gebeten. Die Klageschrift ist beim Landgericht am 23. Juni 1961, ohne Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten, eingegangen; am 30. Juni 1961 ist die Unterschrift nachgeholt worden.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches hat der Prozeßbevollmächtigte vorgetragen: Nach Eingang der beiden Bescheide habe er in der gemeinsamen Akte eine Frist zur Klageerhebung (31.Mai 1961) notiert, sowie auch eigenhändig deren Vorlage im Terminskalender vermerkt. Im Anschluß an die beiden Bescheide habe er sich mit der Entschädigungsbehörde wegen des Berufsschadensbescheides in Verbindung gesetzt. Die Entschädigungsbehörde habe schließlich den Beruf sschadensbescheid geändert. Seine Kanzleiangestellte habe geglaubt, damit habe sich die Fristnotierung zu dem
31* Mai 1961 erledigt; folglich habe sie ihm die Akte nicht vorgelegt; dadurch sei es zur Versäumung der Klagefrist gekommen* Der Irrtum sei erst am 20* Juni 1961 anläßlich eines Briefdiktates in der Berufsschadenssache der Klägerin entdeckt worden* Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts hat der Prozeßbevollmächtigte eine eidesstattliche Versicherung seiner Sekretärin vom 20. Juni 1961 vorgelegt* Er hat ferner im Schriftsatz vom 18. März 1965 unter Berufung auf die Standespflicht versichert, daß seine Sekretärin seit mehr als zehn Jahren in seinen Diensten stehe und daß durch ihr Verschulden weder vor noch nach Juni 1961 eine Frist versäumt worden sei.
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Die Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des Bescheides die ihr zustehende Witwenrente auf 200,- DM festzusetzen und im übrigen den Bescheid aufzuheben*
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Das Landgericht hat der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist nicht erteilt und demgemäß die Klage, weil verspätet, als unzulässig abgewiesen* Aus dem gleichen Grunde hat das Kammergericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen*
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter*
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen*
Die Revision ist begründet
 Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend die Dreimonatsfrist des § 210 Abs* 1 BEG zur Erhebung der Klage als versäumt angesehen* Die Revision zieht dies in Zweifel; sie meint, der Entschädigungsanspruch sei grundsätzlich ein Anspruch; insbesondere erhalte <fer Verfolgte bei einem Zusammenfallen einer Lebensschadensrente mit einer Berufsschadensrente eine Rente; hier betreffe der Widerruf des einen Rentenbescheides den einen Rentenanspruch der Klägerin; wegen des notwendigen Zusammenhangs mit dem Lebens Schadensanspruch sei die Zustellung des Widerrufsbescheides vom 9. Mai 1961 für die Fristbestimmung maßgebend*
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Dieser Meinung der Revision kann nicht gefolgt werden. Zwar ist in § 195 Abs. 1 Satz 1 BEG vorgesehen, daß die Entschädigungsbehörde durch Bescheid Über den - gesamten -Anspruch auf Entschädigung entscheidet* Nach § 195 Abs* 1 Satz 2 BEG sind jedoch Teilbescheide zulässig* Dementsprechend sind Teilbescheide Uber einzelne Entschädigungsansprüche weitgehend üblich geworden* Es besteht kein rechtlicher Zweifel darüber, daß hinsichtlich jeden Teilbescheides, soweit damit ein einzelner Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt worden ist, die Klagefrist des § 210 Abs. 1 BEG zu wahren ist. Eine andere Beurteilung ist auch nicht geboten, wenn über mehrere Rentenansprüche entschieden worden ist. Zwar beeinflussen mehrere zusammentreffende Renten sich wechselseitig. Das folgt aus der Regelung der §§ 141 d ff BEG. Diese Regelung
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- hier § 141 g BEG - läßt jedoch eindeutig erkennen, daß gleichwohl die in Betracht kommenden Rentenansprüche rechtlich selbständig bleiben, es sich also nicht jeweils um einen einheitlichen Anspruch handelt. Durch den Widerruf des Bescheides über den Berufs Schadensrentenanspruch wurde somit der den Lebensschadensanspruch betreffende Bescheid nicht ohne weiteres beseitigt. Der Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides - 13. März 1961 - ist folglich für die Berechnung der Klagefrist maßgebend.
Diese Frist ist versäumt, da die mit der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten versehene Klageschrift erst am 30. Juni 1961 dem Landgericht vorlag.
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Die Klagefrist ist eine Notfrist (§ 210 Abs. 3 BEG). Nach § 233 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung einer Notfrist verhindert worden ist, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Nach § 232 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei ein Verschulden ihres Vertreters anrechnen zu lassen. Die Versäumung der Klagefrist ist somit für die Klägerin kein unabwendbarer Zufall, wenn ihren Bevollmächtigten an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft. Den Erwägungen,mit denen das Berufungsgericht ein solches Verschulden bejaht hat, kann nicht beigetreten werden.
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Nach dem durch die eidesstattliche Versicherung der Sekretärin des Rechtsanwalts vom 20. Juni 1961 glaubhaft gemachten Sachverhalt befindet sich im Terminskalender der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten unter dem 31. Mai
1961 folgender Eintrags w Li via S^UBt Klage 13/3 eingetragen 18/3 P.C.M Der Prozeßbevollmächtigte hat also den
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Termin eigenhändig eingetragen« Es kommt hier folglich nicht auf die vom Bundesgerichtshof (RzW 1965, 366 Nr« 21)
bejahte Frage an, ob der Prozeßbevollmächtigte die Berechnung üblicher Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen kann« Die vom Prozeßbevollmächtigten angeordneter Vorlage ist jedoch unterblieben, weil seine Angestellte wegen des in der Berufs Schadens sache ergangenen weiteren Bescheids die Sache irrtümlich für erledigt und damit die Vorlage der Akten für nicht mehr erforderlich gehalten hat« In diesem Verstoß gegen die Anordnung des Rechtsanwalts erblickt das Berufungsgericht rechtlich zutreffend eine pflichtwidrige Unterlassung, die zunächst für die Versäumung der Klagefrist ursächlich war« Das Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß dieser Fehler der sonst bewährten Angestellten nicht der Klägerin anzulasten ist und für sie einen unabwendbaren Zufall darstellt« Das Berufungsgericht hat jedoch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint, weil der Prozeßbevollmächtigte für den Irrtum seiner Angestellten verantwortlich sei« Es hat eine diesen Irrtum herbeiführende Unachtsamkeit des Prozeßbevollmächtigten darin gesehen, daß er bei seiner Eintragung im Terminskalender nicht deutlich gemacht hat, daß die Akte nicht nur für eine, sondern für zwei Klagen wiedervorgelegt werden sollte, und daß er weder die Angestellte ausdrücklich darauf hingewiesen noch in anderer Weise im Terminskalender kenntlich gemacht hat, daß die Vorlagefrist trotz der Erledigung der BerufsSchadenssache bestehen blieb« *
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Mit diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts auch in Entschädigungssachen zu stellenden Anforderungen verkannt* Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 96, 322, 324, 325) hat zwar jeder Anwalt Fristsachen mit der größten Peinlichkeit und Genauigkeit zu behandeln. >„r h.*t daher Anordnungen und Einrichtungen zu treffen, die deren leichte Übersehbarkeit und Überwachving ermöglichen und geeignet sind, die Parteien, soweit dies in menschlichen Kräften steht, vor den Gefahren einer Fristversäumung zu schützen* Zu solchen Schutsunaßnahmen gehört insbesondere die Anlegung eines Kalenders, in dem der Fristablauf für jede einzelne Sache vermerkt wird und dessen tägliche Einsicht die Einhaltung der laufenden Fristen sichert. An dem Erfordernis, den Fristablauf für jede einzelne Sache zu vermerken, ist grundsätzlich festzuhalten. Dabei ist von dem Regelfall auszugehen, daß für jede einzelne Sache eine eigene Akte geführt wird. Es stellt sich aber die Frage, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Sachen in einer Akte zusammengefaßt sind, wie dies hier der Fall war. Der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei bedenklich, wenn in Entschädigungssachen für alle Schadensarten nur ein Aktenstück geführt werde, kann nicht beigetreten werden. Da hier die aus mehreren Schadensarten erwachsenden Einzelansprüche häufig sich wechselseitig beeinflussen und von gemeinsamen Anspruchsvoraussetzungen abhängig sein können, kann es vertretbar sein, daß der Rechtsanwalt für die verschiedenen Ansprüche nur eine Akte führt. Bei Prüfung der Frage, ob in einem solchen Fall der Rechtsanwalt jeweils für jeden einzelnen Anspruch eine Frist vorzu demerken hat, ist von dem Zweck dieser Vormerkung auszugehen. Sie soll die
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rechtzeitige Vorlage der Akte an den Rechtsanwalt zu dem Zwecke der Bearbeitung sicherstellen. Diese rechtzeitige Vorlage ist auch dann durch eine einzige Vormerkung gewährleistet , wenn nur eine Akte für mehrere Ansprüche geführt wird und für die Geltendmachung der Ansprüche gleiche, am seihen Tag endende Fristen laufen. In einem solchen Fall ist eine Doppeleintragung nicht erforderlich; vielmehr genügt eine Eintragung, sofern der Rechtsanwalt durch allgemeine Anweisungen sichergestellt hat, daß das Büropersonal nicht eigenmächtig über solche Fristen verfügt, sondern ihm auf jeden Fall die Akte vorlegt. Dies hat hier der Prozeßbevollmächtigte glaubhaft gemacht.
Seine Sekretärin hat eidesstattlich versichert, es wäre ihre Aufgabe als Sekretärin gewesen, auf Grund des Eintrags im Kalender die Akte vorzulegen. Der Prozeßbevollmächtigte hat sie somit entsprechend angewiesen. Nach dem weiteren Inhalt ihrer Erklärung war der Prozeßbevollmächtigte am 31. Mai 1961 nicht in der Kanzlei; sonst hätte er wahrscheinlich den Eintrag selbst bemerkt. Hieraus ist ersichtlich, daß der Prozeßbevollmächtigte selbst den Kalender überwacht hat, seiner Überwachungspflicht somit nachgekommen ist. Zudem hat er in zusätzlicher Vervollständigung und Ergänzung seines Vorbringens (BGHZ 2, 342 und 5, 157, 161) im Laufe des Rechtsstreits versichert, durch Verschulden der seit mehr als 10 Jahren in seinen Diensten stehenden Sekretärin sei weder vor noch nach 1961 jemals eine Frist versäumt worden. Bei dieser Sachlage mußte der Prozeßbevollmächtigte nicht mit einer Eigenmächtigkeit seiner Ahge st eilten rechnen, zu demal er nach Erledigung der einen Sache, nämlich des
 Berufsschadensanspruchs, die Vormerkung bestehen ließ.
Die Versäumung der Frist beruht somit nur auf einem Verschulden der sonst sorgfältig arbeitenden, ordnungsgemäß angewiesenen und überwachten Angestellten, nicht aber auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten. Die Fristversäumnis stellt daher für die Klägerin einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO dar.
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Deshalb ist den Rechtsmitteln der Klägerin stattzugeben, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu erteilen und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuerweisen .
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Die Kosten der beiden Rechtsmittel sind gemäß § 238 Abs. 3 ZPO als Kosten der Wiedereinsetzung der Klägerin aufzuerlegen, da sie nicht durch einen imbegründeten Widerspruch des beklagten Landes entstanden sind. Das Verfahren der beiden Rechtsmittelzüge ist gemäß § 223 Abs. 1 BEG gebühren- und auslagenfrei.
Mai	Graf	von	der Mühlen
 Zorn	Dr.	Woesner
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