Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 8. 1 Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. sungsbeschwerde der Beklagten befasst sich ausschließlich mit den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. 3 Die Überlegungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger, ob eine vom Senat zugelassene Revision auf die Überprüfung der Hauptforderung hätte erstreckt werden können und welcher Gegenstandswert sich in diesem Fall für das Revisionsverfahren ergeben hätte, sind fiktiv und können den Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beeinflussen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 100/05 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. November 2007 über die Zu- rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten den Gegenstandswert in Höhe der Summe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen festgesetzt (64.085,25 €). Mit Schriftsatz vom 23. November 2007 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Gegenvorstellung erhoben. Sie erstreben eine Heraufsetzung des Wertes um den Betrag der Hauptforderung von 36.471,58 € auf 100.556,83 €. 2 Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Begründung der Nichtzulas- sungsbeschwerde der Beklagten befasst sich ausschließlich mit den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. Ihr kann nicht entnommen werden, dass die Beklagten in diesem Verfahrensabschnitt die von den Vorinstanzen den Klägern zuerkannten Honoraransprüche noch in Frage stellen. Entge- gen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger ergibt sich dies auch nicht aus dem für den Fall der Zulassung der Revision angekündigten Antrag auf Klageabweisung. Die Klage wäre auch abzuweisen gewesen, wenn - was mit der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich geltend gemacht worden ist - die erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe der Klageforderung durchgriff. 3 Die Überlegungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger, ob eine vom Senat zugelassene Revision auf die Überprüfung der Hauptforderung hätte erstreckt werden können und welcher Gegenstandswert sich in diesem Fall für das Revisionsverfahren ergeben hätte, sind fiktiv und können den Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beeinflussen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.01.2004 - 10 O 120/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.04.2005 - 12 U 25/04 -