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BGH · IX ZR 100/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 100/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 9. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Sprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin sind durch die Vereinbarung vom 1. Die Motive des Gesellschafters N., die ihn dazu veranlasst haben, der Begründung von Provisionsansprüchen durch die Schuldnerin zuzustimmen, sind anfechtungsrechtlich unerheblich, weil es insoweit auf den realen Geschehensablauf ankommt. 3 Die vom Berufungsgericht zur Reichweite der Vereinbarung vom Die Klägerin ist für den von ihr behaupteten Verzicht des Insolvenzverwalters auf das Anfechtungsrecht darlegungsund beweispflichtig.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
RostockBerufungsgerichtVereinbarungBegründungZPOKlägerinbehaupten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 100/04
9. November 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
 am 9. November 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.906,62 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die Voraussetzungen, unter denen mehrere Rechtshandlungen, die gleichzeitig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen, zusammenzufassen sind und anfechtungsrechtlich ausnahmsweise einheitlich beurteilt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459), sind hier nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Provisionsan-
 
Sprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin sind durch die Vereinbarung vom 1. Juli 1998 originär begründet worden und standen den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Abtretung an die Klägerin als Haftungsmasse zur Verfügung. Die Motive des Gesellschafters N. , die ihn dazu veranlasst haben, der Begründung von Provisionsansprüchen durch die Schuldnerin zuzustimmen, sind anfechtungsrechtlich unerheblich, weil es insoweit auf den realen Geschehensablauf ankommt.
3	Die	vom	Berufungsgericht zur Reichweite der Vereinbarung vom
14./18. Januar 1999 vorgenommene Beweiswürdigung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls war insgesamt Aufgabe des Tatrichters. Die Klägerin ist für den von ihr behaupteten Verzicht des Insolvenzverwalters auf das Anfechtungsrecht darlegungsund beweispflichtig. Das Berufungsgericht ist von einem offenen Beweisergebnis ausgegangen. Rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich hierbei nicht. Der behauptete Gehörsverstoß liegt ersichtlich nicht
 vor.
 
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Cierniak
 Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 31.03.2003 -70 392/00 -OLG Rostock, Entscheidung vom 22.03.2004 - 3 U 156/03 -