Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs in LM § 210 BEG 1956 Nr. 77 = RzW 1980, 39 ab.
Entscheid.-Süfflfinlg. cL SähSfi BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 9/94 BESCHLUSS vom 3. März 1994 in dem Entschädigungsrechtsstreit Magdalena M#MP, FdMHV Straße®, K®P, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. gegen Land vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, Ti Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 3. März 1994 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1993 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs in LM § 210 BEG 1956 Nr. 77 = RzW 1980, 39 ab. Der Rechtsstreit wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft