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BGH · IX ZB 9/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 9/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs in LM § 210 BEG 1956 Nr. 77 = RzW 1980, 39 ab.

Zitierte Normen: § 219 BEG
FischerBundesgerichtshofsBEG®KlägerinKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Süfflfinlg. cL SähSfi

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 9/94
BESCHLUSS
vom 3. März 1994
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Magdalena M#MP, FdMHV Straße®, K®P,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt R.
gegen
 Land
vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, Ti
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 3. März 1994 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs in LM § 210 BEG 1956 Nr. 77 = RzW 1980, 39 ab. Der Rechtsstreit wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft