Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör am 4. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung nicht von der Entscheidung des Senats vom 10. Das Berufungsgericht geht vielmehr in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung davon aus, daß eine verfolgungsbedingte Krankheit des Kindes kein in seiner Person liegender Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 der 1. Das Berufungsgericht hat es weiterhin nicht als hinreichend dargetan angesehen, daß die Krankheit des Vaters eine Unterbrechung des Studiums des Klägers erfordert hat.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 9/92 BESCHLUSS vom 4. Juni 1992 in dem Entschädigungsrechtsstreit vikto^S^B®, bBHHIHB' W(^^/Österreich, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, Istraße Di Beklagter und Beschwerdegegner WII Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör am 4. Juni 1992 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1991 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung nicht von der Entscheidung des Senats vom 10. März 1988 (IX ZR 205/87, BGHR 1. DV-BEG § 7 Abs. 2 - Kinderzuschlag 1) ab. Das Berufungsgericht geht vielmehr in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung davon aus, daß eine verfolgungsbedingte Krankheit des Kindes kein in seiner Person liegender Grund im Sinne des § 7 Abs. 2 der 1. DV-BEG ist. Dasselbe nimmt es auch für eine verfolgungsbedingte Krankheit des Vaters an. Der Berufungsrichter hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der im Jahre 1962 geborene Kläger an einer verfolgungsbedingten Krankheit leidet. Das Berufungsgericht hat es weiterhin nicht als hinreichend dargetan angesehen, daß die Krankheit des Vaters eine Unterbrechung des Studiums des Klägers erfordert hat. Diese in einem Einzelfall getroffenen tatrichterlichen Feststellungen werfen keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch mit der in der Beschwerdebegründung aufgestellten Behauptung, der Berufungsrichter habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, läßt sich eine Zulassung der Revision nicht erreichen. Brandes Kirchhof Schmitz Zugehör Kreft