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BGH · IX ZB 9/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 9/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Nonnenkamp, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 17. und - gegen den Widerspruch des Beklagten - die Klageanträge in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Klage im Antrag zu 1) für erledigt erklärt, sie im Antrag zu 2) abgewiesen und der Widerklage aufgrund des Anerkenntnisses stattgegeben; die Kosten des Rechtsstreits hat es gegeneinander aufgehoben. Mit der Berufung hat sich die Klägerin gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2) und die Kostenentscheidung gewandt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Berufungssumme sei nicht erreicht; sie sei nur nach dem Wert des Antrags zu 2) zu bemessen, der höchstens mit 600 DM zu veranschlagen sei. Gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteigt. Die Beschwer ist hier allein nach dem von der Klägerin weiterverfolgten Begehren, den früheren Klageantrag zu 2) für erledigt zu erklären, zu bemessen, nicht auch nach Wird nämlich durch Urteil zugleich in der Hauptsache und über die Kosten eines anderweitig erledigten Teils entschieden, so ist die Berufung nur zulässig, wenn der nicht erledigte Teil der Hauptsache die Berufungssumme erreicht; die Kosten des erledigten Teils bleiben hierfür außer Betracht (BGH, Das gilt auch, soweit über einen Teil des Rechtsstreits durch Anerkenntnisurteil entschieden und dieser Teil mit der Berufung nicht in der Hauptsache aufgegriffen wird. Der Ausspruch über die auf diesen Teil entfallenden Kosten kann gemäß § 99 Abs. 2 ZPO mit einer sofortigen Beschwerde zur Überprüfung gestellt werden. Für die Zulässigkeit einer Berufung gegen den restlichen, streitigen Teil des Rechtsstreits bleiben diese Kosten außer Betracht (vgl. Denn nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers bemessen sich Streitwert und Beschwer des mit diesem Antrag abgewiesenen Klägers in der Regel nach den bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits (BGH, Beschl. Da das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben hat, ist die Klägerin nur mit ihren eigenen außergerichtlichen Kosten und der Hälfte der Gerichtskosten belastet (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die von der Klägerin zu tragenden hälftigen Gerichtskosten verringern sich aber aufgrund der gleichzeitig vom Senat beschlossenen Änderung des Streitwerts auf 216 DM wie folgt: Bei der Aufteilung entsprechend § 92 Abs. 1 ZPO ist davon auszugehen, daß die gerichtliche Urteilsgebühr allein für den durch streitiges Urteil entschiedenen, von der Klägerin für erledigt erklärten Teil der Klage angefallen ist. Insoweit hat das Landgericht den Streitwert für die Widerklage auf 10.000 DM und für den ursprünglichen Klageantrag zu 2) auf 1.000 DM rechtsfehlerfrei und unangefochten festgesetzt; die Klägerin selbst hatte den Wert ihres gesamten Auskunftsverlangens - von dem der Teilantrag zu 2) nur eine untergeordnete Bedeutung hatte - vor der Erledigungserklärung auf 6.000 DM geschätzt. Die übrigen Prozeßkosten sind nur zu 1/16 auf den Klageantrag zu 2) umzulegen; das entspricht einem Betrag von 201,10 DM.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
KostenBerufungBeschlBeschwerteilenKlägerinWiderklageerledigenHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 9/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. Christel H| SflBHKtraße
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Nonnenkamp, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 am 17. Mai 1990 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 1989 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat vom Beklagten Auskunft über
1.	sein Verhalten als Beauftragter der Klägerin einschließlich erlangter Unterlagen im Rahmen einer Gesellschaft und
2.	den Stand des Geschäfts verlangt.
Der Beklagte hat Widerklage auf Feststellung des Ausscheidens der Klägerin aus der Gesellschaft erhoben. Im Verhandlungstermin hat die Klägerin die Widerklage anerkannt
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und - gegen den Widerspruch des Beklagten - die Klageanträge in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Klage im Antrag zu 1) für erledigt erklärt, sie im Antrag zu 2) abgewiesen und der Widerklage aufgrund des Anerkenntnisses stattgegeben; die Kosten des Rechtsstreits hat es gegeneinander aufgehoben. Mit der Berufung hat sich die Klägerin gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2) und die Kostenentscheidung gewandt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Berufungssumme sei nicht erreicht; sie sei nur nach dem Wert des Antrags zu 2) zu bemessen, der höchstens mit 600 DM zu veranschlagen sei.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin .
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet.
Gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteigt. Die Beschwer ist hier allein nach dem von der Klägerin weiterverfolgten Begehren, den früheren Klageantrag zu 2) für erledigt zu erklären, zu bemessen, nicht auch nach
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den durch die Widerklage entstandenen Prozeßkosten. Wird nämlich durch Urteil zugleich in der Hauptsache und über die Kosten eines anderweitig erledigten Teils entschieden, so ist die Berufung nur zulässig, wenn der nicht erledigte Teil der Hauptsache die Berufungssumme erreicht; die Kosten des erledigten Teils bleiben hierfür außer Betracht (BGH,
Beschl. v. 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962,
2252 f; Senatsbeschl. v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 133/84,
S. 5). Das gilt auch, soweit über einen Teil des Rechtsstreits durch Anerkenntnisurteil entschieden und dieser Teil mit der Berufung nicht in der Hauptsache aufgegriffen wird. Der Ausspruch über die auf diesen Teil entfallenden Kosten kann gemäß § 99 Abs. 2 ZPO mit einer sofortigen Beschwerde zur Überprüfung gestellt werden. Für die Zulässigkeit einer Berufung gegen den restlichen, streitigen Teil des Rechtsstreits bleiben diese Kosten außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Januar 1963 - V ZB 19/62, LM § 99 ZPO Nr. 10), auch wenn die Kostenentscheidung - falls unabhängig davon die Berufung zulässig wäre - im Berufungsverfahren zugleich mitüberprüft werden könnte.
Danach beträgt der Wert der Beschwer hier höchstens 212,60 DM. Denn nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers bemessen sich Streitwert und Beschwer des mit diesem Antrag abgewiesenen Klägers in der Regel nach den bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits (BGH, Beschl. v. 7. März 1969 - I ZR 22/68, Rpfl 1969, 204 f; Urt. v. 15. März 1978 - VIII ZR 230/77, WM 1978, 736, 737
unter II 2; Beschl. v. 29. September 1982 - VIII ZR 167/82,
WM 1982, 1260; Beschl. v. 11. Juli 1985 - III ZR 220/84,
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S. 3; Senatsbeschl. v. 20. Dezember 1984 - IX ZR 133/84,
S. 9; Senatsbeschl. v. 26. Juni 1986 - IX ZB 32/86, S. 3). Ein Sonderfall, in dem sich das Interesse des Klägers ausnahmsweise nicht in einer ihm günstigen Kostenentscheidung erschöpft (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80, NJW 1982, 768), liegt hier nicht vor. Dafür muß sich das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung, das allenfalls zu einem höheren Streitwert führen könnte, aus dem tatsächlich erledigten Streitpunkt selbst ergeben. Insoweit genügt es nicht, daß derselbe rechtliche Gesichtspunkt allgemeiner Art nicht nur im angefochtenen Urteil, sondern auch in einem weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien Bedeutung erlangt. Abgesehen davon, daß das später angegangene Gericht an die zu einem anderem Streitgegenstand ergangene frühere Entscheidung nicht gebunden wäre, ist es nicht Aufgabe des Zivilprozesses, abstrakte Rechtsfragen über den konkreten Streitgegenstand hinaus zu lösen. Ein solcher Gesichtspunkt kann auch nicht bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt werden. Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn die erstrebte Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache unmittelbare Auswirkungen auf Schadensersatzoder Bereicherungsansprüche aus demselben Klagegrund hätte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1958 - V ZR 90/58, LM § 564 ZPO Nr. 31), kann unentschieden bleiben, weil die Klägerin eine solche Fallgestaltung nicht dartut.
Für die Rechtsmittelinstanz berechnet sich nach einseitiger Erledigungserklärung die Beschwer aus Gründen der
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Rechtsklarheit nach der Summe der Kosten der Vorinstanzen, die dem nunmehrigen Rechtsmittelkläger durch die angefochte-ne Entscheidung auferlegt sind (BGH, Beschl. v. 21. April 1961 - V ZR 155/60, LM § 91 a ZPO Nr. 13? Beschl. v. 19. Februar 1982 - V ZR 234/81, JurBüro 1982, Sp. 1242). Da das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben hat, ist die Klägerin nur mit ihren eigenen außergerichtlichen Kosten und der Hälfte der Gerichtskosten belastet (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei bleiben - entgegen der Beschwerdebegründung - außer Betracht.
Die danach von der Klägerin zu tragenden außergerichtlichen Kosten können zu ihren Gunsten gemäß ihrem Schriftsatz vom 20. März 1990 wie folgt zugrunde gelegt werden:
Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten	1.720,26	DM
Kosten ihrer Korrespondenzanwälte	872,10	DM
Reisekosten des Parteivertreters	478.30	DM
3.070,66 DM
Die von der Klägerin zu tragenden hälftigen Gerichtskosten verringern sich aber aufgrund der gleichzeitig vom Senat beschlossenen Änderung des Streitwerts auf 216 DM wie folgt:
Prozeßgebühr nach einem Streitwert
 von 16.000 DM	294,00	DM
(doppelte) Urteilsgebühr nach einem
 Streitwert von 1.910 DM	138.00	DM
432,00 DM
davon die Hälfte
216,00 DM
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Von den Gesamtkosten von 3.286,66 DM kann zur Ermittlung der maßgeblichen Beschwer - wie ausgeführt - nur derjenige Teil berücksichtigt werden, der auf den abgewiesenen Teil der Auskunftsklage entfällt; dagegen müssen die durch die Widerklage veranlaßten Kosten ebenso außer Betracht bleiben wie diejenigen Kosten, die auf den antragsgemäß für erledigt erklärten Teil der Auskunftsklage entfallen. Bei der Aufteilung entsprechend § 92 Abs. 1 ZPO ist davon auszugehen, daß die gerichtliche Urteilsgebühr allein für den durch streitiges Urteil entschiedenen, von der Klägerin für erledigt erklärten Teil der Klage angefallen ist. Alle anderen Kosten sind ununterscheidbar durch Klage und Widerklage veranlaßt. Insoweit hat das Landgericht den Streitwert für die Widerklage auf 10.000 DM und für den ursprünglichen Klageantrag zu 2) auf 1.000 DM rechtsfehlerfrei und unangefochten festgesetzt; die Klägerin selbst hatte den Wert ihres gesamten Auskunftsverlangens - von dem der Teilantrag zu 2) nur eine untergeordnete Bedeutung hatte - vor der Erledigungserklärung auf 6.000 DM geschätzt. 5.000 DM davon galten den bedeutenderen Klageantrag zu 1) ab.
Danach entfällt von der Urteilsgebühr 1/6 auf den Klageantrag zu 2), d.h. 11,50 DM. Die übrigen Prozeßkosten sind
 nur zu 1/16 auf den Klageantrag zu 2) umzulegen; das entspricht einem Betrag von 201,10 DM. Die Summe dieser Kosten erreicht nicht die Berufungssumme.
Merz
 Kirchhof