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BGH · IX ZB 9/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 9/87

Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt Beklagte und Beschwerdegegnerin, Der IX. April 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter beschlossen: Gründe Der Antrag des Klägers gemäß § 206 BEG kann als Abhilfeantrag gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1.

Zitierte Normen: § 206 BEG
MerzKölnBEGZornKläger

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 9/87	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Boleslaw B
r
A
t
A.C.T
r
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juli 1986 wird zugelassen.
Gründe
 Der Antrag des Klägers gemäß § 206 BEG kann als Abhilfeantrag gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. April 1982 in Betracht kommen. Dann ist die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG), ob gemäß Art. VI Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG bei einem aus Gründen seiner Nationalität Geschädigten eine neue Entscheidung wegen Verschlimmerung eines Leidens nach § 206 Abs. 1 BEG mit der Begründung verweigert werden kann, im Zeitpunkt der Erstentscheidung habe noch keine schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 vom Hundert bestanden.
i
Merz
 Zorn