Beklagten und Beschwerdegegner Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter am 5. Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß zwischen den Parteien ein Vergleich über die Zahlung einer Hundertsatzrente ab 1977 oder 1978 nicht geschlossen worden ist. Zutreffend führt das Berufungsgericht weiter aus, daß die Klägerin im Jahre 1977 keinen Anspruch auf eine höhere als die ihr zuerkannte Mindestrente mehr hatte, weil der Überleitungsanspruch nach Art, II Abs. 2 der 7. DV-BEG unanfechtbar abgelehnt worden war und die Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG bei ihr nicht Vorlagen. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, daß die Behörde ohne Ermessensfehler Abhilfe gegen den unanfechtbaren Bescheid vom 8. Wenn die Klägerin selbst nicht in der Lage war, den Bescheid vom 8.
^'tr3 J,eid.-Sümmig. d SenctfS 39 BUNDESGERICHTSHOF ix ZB 9/83 BESCHLUSS in der EntschädigungsSache Riwka Regina 1346 N. U cm USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, ^straße 3, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter am 5. Mai 1983 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juli 1982 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß zwischen den Parteien ein Vergleich über die Zahlung einer Hundertsatzrente ab 1977 oder 1978 nicht geschlossen worden ist. Die Behörde handelt auch nicht pflichtwidrig, wenn sie sich darauf beruft, daß ein vorgesehener Vergleich über eine gesetzlich nicht geschuldete Leistung nicht zustande gekommen ist. Ein Vertrauen auf die Gewährung einer nach dem Gesetz nicht zustehenden Leistung ist auch nach § 242 BGB nicht geschützt (BGH RzW 1981, 22). Zutreffend führt das Berufungsgericht weiter aus, daß die Klägerin im Jahre 1977 keinen Anspruch auf eine höhere als die ihr zuerkannte Mindestrente mehr hatte, weil der Überleitungsanspruch nach Art, II Abs. 2 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG unanfechtbar abgelehnt worden war und die Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG bei ihr nicht Vorlagen. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, daß die Behörde ohne Ermessensfehler Abhilfe gegen den unanfechtbaren Bescheid vom 8. März 1968 mit der Begründung verweigert, die Klägerin habe das Verfahren nachlässig betrieben (vgl. BGH RzW 1981, 24). Wenn die Klägerin selbst nicht in der Lage war, den Bescheid vom 8. März 1968, der eindeutig abgefaßt war und weitere Ansprüche nach der 2. DV-BEG ausdrücklich ablehnte, zu verstehen, so hatte sie gerade in Israel die Möglichkeit, sich entsprechend beraten zu lassen. Das zeigen auch die von ihr ordnungsgemäß ausgefüllten Jahreserklärungen der Jahre 1962 bis 1964 über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Fuchs Zorn