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BGH · IX ZB 9/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 9/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. 2 Das Insolvenzgericht hat nach Anordnung des Verfügungsverbots vom 29. Damit ist die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1 InsO). 3 Auch ungeachtet dieser prozessualen Überholung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Sachentscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 21 InsO § 574 ZPO
GöttingenInsolvenzverfahrenZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 9/08
vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 22. Oktober 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 5. Dezember 2007 - 10T 144/07 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil der Schuldner durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert ist.
2	Das Insolvenzgericht hat nach Anordnung des Verfügungsverbots vom 29. Juni 2007 mit Beschluss vom 2. Januar 2008 - erneut - das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit ist die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1 InsO). Das Verfügungsverbot ist nun gegenstandslos.
 
3	Auch ungeachtet dieser prozessualen Überholung hat die Rechtssache
 keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Sachentscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer	Grupp
 Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 29.06.2007 - 71 IN 28/07 -LG Göttingen, Entscheidung vom 05.12.2007 - 10 T 144/07 -