Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. rungsrüge legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dar, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Behauptung, der Senat habe das Einzelfallschicksal des Klägers bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, wird durch die Beschlussgründe widerlegt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 9/07 vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Juni 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte, formund fristgerecht erhobene Anhö- rungsrüge legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dar, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Behauptung, der Senat habe das Einzelfallschicksal des Klägers bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, wird durch die Beschlussgründe widerlegt. Nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern der Auslegung von §219 Abs. 2 BEG und des materiellen Wiedergutmachungsrechts ist die Frage zuzuordnen, inwieweit die Zeitgebundenheit der geregelten Sachverhalte heute noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen kann (vgl. auch BGH, Beschl. v. 19. April 2007 -IX ZB 269/05, NJW-RR 2008, 220 f Rn. 6). Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 23.03.2006 - 6 wg O 46/04.E -OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.10.2006 - 5 wg U 1/06.E -