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BGH · IX ZB 9/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 9/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. Die Beschwerde rügt ohne Erfolg, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden seien und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordere (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG). August 2005 um monatlich 198 € die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, dass der Übertritt von einer nach § 15 Abs.4 Satz 2 der 2. Eine mögliche Methode, im Einzelfall zu einer billigen Neufestsetzung der Rente zu kommen, welche die Nichtanrechnung der Arbeitseinkünfte nicht plötzlich ganz abbaut, ist die Erhaltung eines Rentenniveaus, nach welchem dem Bezieher zusammen mit seinen sonstigen Einkünften noch ein an der Höhe der Beamtenversorgung orientierter Bruchteil des letzten Gesamteinkommens aus der Zeit seiner Berufstätigkeit verbleibt (BGH, Urt. v. nommene Bedarfshöhe von 75 v.H. ist allerdings für die jüngere Vergangenheit nicht mehr uneingeschränkt maßgebend, nachdem der Gesetzgeber das entsprechende Niveau der Beamtenversorgung spürbar gekürzt hat. 4 Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht sei "schematisch" dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gefolgt, ohne die Besonderheiten des Streitfalls in der gebotenen Weise zu berücksichtigen. Sie begründet aber nicht, warum das Berufungsgericht von der zitierten Rechtsprechung abgewichen sein soll, die gerade die Würdigung der Umstände des Einzelfalls verlangt. DV-BEG wird von der Beschwerde gleichfalls nicht ausgeführt. 6 Das Beschwerdegericht hat die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze beachtet und im Blick auf den damit bezweckten beschränkten Bestandsschutz mit Recht außer Betracht gelassen, dass der Kläger ohne die Behinderung durch seine Verfolgungsleiden seine Einkünfte aus ihm entschädigungsrechtlich nicht zu demutbarer Tätigkeit bis zu einem dann hinausgeschobenen Ruhestand möglicherweise noch hätte steigern können. Die Anwendung von § 206 Abs. 2 BEG durch das Berufungsgericht lässt gleichfalls einen Grund zur Zulassung der Revision nicht erkennen. richt Verluste des Klägers aus schriftstellerischer Tätigkeit und Buchveröffentlichung im Selbstverlag nicht nach § 31 Abs.4 BEG, § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG berücksichtigt hat, legt sie auch hier nicht dar, inwieweit damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sein könnte. Das Verbot der reformatio in peius ist durch das Berufungsgericht nicht deshalb verletzt worden, weil es in eigener tatrichterlicher Bewertung die verfolgungsbedingte MdE des Klägers niedriger angesetzt hat als das Landgericht.

Zitierte Normen: § 219 BEG
RechtsprechungBerufungsgerichtBEGEinkunftEinzelfallBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 9/07
vom 27. März 2008 in dem Entschädigungsrechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 27. März 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
1	Ein	gesetzlicher	Grund	für	die	Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die
 Beschwerde rügt ohne Erfolg, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden seien und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordere (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG).
2	1.	Das	Berufungsgericht	hat	bei der Billigung der vom Kläger angegriffe-
nen Rentenermäßigung ab dem 1. August 2005 um monatlich 198 € die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, dass der Übertritt von einer nach § 15 Abs. 4 Satz 2 der 2. DV-BEG unzu demutbaren Erwerbstätigkeit in den
 
nach § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG rentenmindernden Empfang von Versorgungsbezügen vom Tatrichter im Rahmen einer Gesamtschau der Verhältnisse des Einzelfalls gemäß § 31 Abs. 4 BEG, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 2 der 2. DV-BEG gemildert werden kann. Eine mögliche Methode, im Einzelfall zu einer billigen Neufestsetzung der Rente zu kommen, welche die Nichtanrechnung der Arbeitseinkünfte nicht plötzlich ganz abbaut, ist die Erhaltung eines Rentenniveaus, nach welchem dem Bezieher zusammen mit seinen sonstigen Einkünften noch ein an der Höhe der Beamtenversorgung orientierter Bruchteil des letzten Gesamteinkommens aus der Zeit seiner Berufstätigkeit verbleibt (BGH, Urt. v. 8. Februar 1967 -IVZR 289/65, RzW 1967, 266 f; v. 22. März 1979 - IX ZR 108/76, RzW 1979, 134, 137; v. 3. Juli 1980 - IX ZR 63/77, RzW 1980, 140 f; v. 3. November 1980 - IX ZR 24/79, RzW 1981, 76, 77).
3	Die	in den genannten Entscheidungen vom Bundesgerichtshof ange-
nommene Bedarfshöhe von 75 v.H. ist allerdings für die jüngere Vergangenheit nicht mehr uneingeschränkt maßgebend, nachdem der Gesetzgeber das entsprechende Niveau der Beamtenversorgung spürbar gekürzt hat. Der unter diesem Vorbehalt weiterhin mögliche Vergleich mit Versorgungsempfängern des öffentlichen Dienstes schützt Rentenempfänger bei steigender Versorgung im Regelfall nur für eine gewisse Zeit. Übersteigen später die Einkünfte die versorgungsentsprechende Grenze nach dem Gesamteinkommen vor Eintritt in den Ruhestand, so kann von da an eine Kürzung der Entschädigungsrente wegen der erlangten Versorgungsbezüge gemäß § 35 BEG gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 3. Juli 1980, aaO S. 141 unter 4.). Diese Grundsätze hat auch das Bundesverfassungsgericht aus grundrechtlicher Sicht gebilligt (BVerfG, Beschl. v. 28. April 1999- 1 BvR 752/97, n.v.).
 
4	Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht sei "schematisch" dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gefolgt, ohne die Besonderheiten des Streitfalls in der gebotenen Weise zu berücksichtigen. Sie begründet aber nicht, warum das Berufungsgericht von der zitierten Rechtsprechung abgewichen sein soll, die gerade die Würdigung der Umstände des Einzelfalls verlangt. Sie wendet sich nur gegen die Richtigkeit der hier für den Einzelfall ange-stellten Beurteilung. Die ausdrücklich auch nicht erhobene Zulassungsrüge des § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG greift daher nicht ein.
5	Zu der vorbezeichneten Rüge kommt jedoch auch kein anderer Zulassungsgrund des Gesetzes in Betracht. Besonderheiten des Einzelfalls können nicht zur Entscheidung von Rechtsfragen mit Grundsatzbedeutung führen. Auch legt die Beschwerde die behauptete Grundsatzbedeutung nicht dar. Ein Bedürfnis zu weiterer Rechtsfortbildung innerhalb der generalklauselartigen Bestimmungen der § 31 Abs. 4 BEG, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 2 der 2. DV-BEG wird von der Beschwerde gleichfalls nicht ausgeführt.
6	Das Beschwerdegericht hat die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze beachtet und im Blick auf den damit bezweckten beschränkten Bestandsschutz mit Recht außer Betracht gelassen, dass der Kläger ohne die Behinderung durch seine Verfolgungsleiden seine Einkünfte aus ihm entschädigungsrechtlich nicht zu demutbarer Tätigkeit bis zu einem dann hinausgeschobenen Ruhestand möglicherweise noch hätte steigern können. Die Rentenberechnung des Berufungsgerichts steht folglich im Einklang mit der oben angeführten Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 3. Juli 1980, aaO S. 141 unter 4.).
7	2. Die Anwendung von § 206 Abs. 2 BEG durch das Berufungsgericht lässt gleichfalls einen Grund zur Zulassung der Revision nicht erkennen. Es ist
 
Tatfrage und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, ob der Prozessvergleich vom 3. Dezember 1993 in Kenntnis der Pensionierung des Klägers geschlossen worden ist. Die Beschwerde rügt zwar insoweit das Unterlassen eines gerichtlichen Hinweises, lässt allerdings nicht erkennen, welcher Ermittlungsansatz sich den Tatsacheninstanzen zur Feststellung der jetzt behaupteten Vergleichsgrundlage geboten haben soll.
8	3.	Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Berufungsge-
richt Verluste des Klägers aus schriftstellerischer Tätigkeit und Buchveröffentlichung im Selbstverlag nicht nach § 31 Abs. 4 BEG, § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG berücksichtigt hat, legt sie auch hier nicht dar, inwieweit damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sein könnte.
9	4.	Auf den Vortrag des Klägers zu seiner Psoriasis als Grundlage des am
3. Dezember 1993 in der Sache 5 O (WG) 111/89 des Landgerichts Trier verglichenen Verschlimmerungsantrags hatte das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht hinzuweisen, weil - wie das Berufungsgericht ausgeführt hatin dem Vergleich dieses Leiden als verfolgungsunabhängig eingestuft worden ist. Aus dieser Auslegungsfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung im Sinne des Berufungsurteils zu demindest nahe liegt, ergibt sich kein Grund zur Zulassung der Revision.
10	5.	Das Verbot der reformatio in peius ist durch das Berufungsgericht
 nicht deshalb verletzt worden, weil es in eigener tatrichterlicher Bewertung die verfolgungsbedingte MdE des Klägers niedriger angesetzt hat als das Landgericht. Auf diesen Umstand als bloße Vorfrage der Rentenbemessung erstreckt sich das Schlechterstellungsverbot nicht.
6. Die weiteren Angriffe der Beschwerde betreffen Teile des Berufungsurteils, welche nach seinen Entscheidungsgründen die Zurückweisung der klä-gerischen Berufung nicht tragen. Es geht dabei im Übrigen nur um die Sachverhaltsaufklärung des Einzelfalls, die schon für sich genommen hier ohne zulassungsrechtliche Bedeutung ist.
Dr. Gero Fischer	Dr. Ganter	Raebel
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 23.03.2006 - 6 wg O 46/04.E -OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.10.2006 - 5 wg U 1/06.E -