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BGH · IX ZB 9/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 9/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 12. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Der angefochte-ne Beschluss vom 2. Dezember 2004 hat die sofortige Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss vom 10. September 2004 zurückgewiesen hat, ist innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO weder eine Rechtsbeschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht worden.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 6 InsO § 575 ZPO
GöttingenFischerZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 9/05
vom 12. Oktober 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 2. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	hat	keine	Aussicht auf Erfolg (§114
 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der angefochte-ne Beschluss vom 2. Dezember 2004 hat die sofortige Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss vom 10. November 2004 zurückgewiesen (§319 ZPO). Die Vorschriften der §§ 6, 7 InsO gelten insoweit nicht. Hinsichtlich des Beschlusses vom 24. September 2004, der die sofortigen Beschwerden gegen die Haftbefehle vom 11. August 2004 und vom 16. September 2004 zurückgewiesen hat, ist innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO weder eine Rechtsbeschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht worden.
 
2	Soweit	der	Beschluss	vom	2.	Dezember	2004	auch	eine	Entschei-
dung nach §321a ZPO enthält, ist diese unanfechtbar (§321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Vill
Lohmann
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 10.11.2004 - 74 IN 132/04 -LG Göttingen, Entscheidung vom 02.12.2004 - 10 T 104/04 -