Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 27. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§219 Abs. 1 BEG) liegt nicht vor und wird von dem Kläger nicht geltend gemacht.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 27. September 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§219 Abs. 1 BEG) liegt nicht vor und wird von dem Kläger nicht geltend gemacht. Sein Prozeßbevollmächtigter hat die Beschwerde nicht begründet. Kreft Stodolkowitz Fischer Raebel Kayser