Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör am 4. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ließ sie durch einen beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung einlegen. Die Klägerin hätte sich nur dann durch einen nicht bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, wenn dieser sie bereits vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hätte (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). Da das nicht der Fall war, hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
tmscneia.oommig. a. ocuun BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/92 BESCHLUSS vom 4. Juni 1992 in dem Entschädigungsrechtsstreit srael, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ^■■■^■-Straßetf’ MI Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör am 4. Juni 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 1991 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die Klägerin war im Verfahren erster Instanz nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ließ sie durch einen beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung einlegen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Vor dem Oberlandesgericht besteht nur für das Land kein Anwaltszwang (§ 224 Abs. 2 Satz 1 BEG). Die Klägerin hätte sich nur dann durch einen nicht bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, wenn dieser sie bereits vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hätte (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). Da das nicht der Fall war, hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Brandes Kirchhof Schmitz Zugehör Kreft