Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach dem Gesetz nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG) . Sein Betrieb wurde in Metz unter Treuhandverwaltung gestellt und sodann unter Verkauf des vorhandenen Eigentums des Klägers liquidiert. Nach § 51 BEG hat ein Verfolgter Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum dann, wenn in seinem Eigentum stehende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig vernichtet worden sind (§ 51 Abs. 1 BEG), oder wenn er Eigentum in diesem Gebiet ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht wegen Verfolgungsmaßnahmen hat im Stich lassen müssen (§ 51 Abs.3 BEG). Juni 1966, durch den eine Entschädigung für Schaden an Eigentum abgelehnt wurde, war richtig.
BUNDESGERICH r~-r* r* i > T r\ I U IX ZB 8/89 Q in dem Entschädigungsrechtsstreit Kurt IB Avenue de NI Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt KuflHHBstraße 0, K gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministeriuin der Kaiser-FrBMBBB-Straße t, MaflH, Finanzen, Beklagter und Beschwerdegegner, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Henkel, Gärtner und Dr. Schmitz am 21. März 1989 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Dezember 1988 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach dem Gesetz nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG) . Der Kläger war seit 1. Juli 1930 in Metz ansässig und betrieb dort ein Geschäft, in dem er sich mit dem Verkauf von Bürstenwaren und Haushaltsgegenständen an Einzelhändler befaßte. Im Mai 1940 wurde er als deutscher Staatsangehöriger in Südfrankreich zunächst interniert, sodann zur 33 Zwangsarbeit herangezogen, schließlich lebte er dort bis zu seiner Befreiung in der Illegalität. Sein Betrieb wurde in Metz unter Treuhandverwaltung gestellt und sodann unter Verkauf des vorhandenen Eigentums des Klägers liquidiert. Dadurch wurde er an seinem Eigentum geschädigt. Nach § 51 BEG hat ein Verfolgter Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum dann, wenn in seinem Eigentum stehende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig vernichtet worden sind (§ 51 Abs. 1 BEG), oder wenn er Eigentum in diesem Gebiet ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht wegen Verfolgungsmaßnahmen hat im Stich lassen müssen (§ 51 Abs. 3 BEG). Die Stadt Metz gehörte nicht zu dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937. Sie war zu dieser Zeit vielmehr französisches Staatsgebiet. Der Erstbescheid vom 3. Juni 1966, durch den eine Entschädigung für Schaden an Eigentum abgelehnt wurde, war richtig. Eine Abhilfe kam deshalb jetzt nicht in Frage, wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1958 - IV ZR 51/58, LM § 56 BEG Nr. 8). Merz Henkel