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BGH · IX ZB 8/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 8/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 5. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des festgestellten Sachverhalts und der Beweise gemäß § 286 ZPO. Auch sonst sind Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ersichtlich. Auch die Verfahrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 286 ZPO § 150 BEG
TatrichterBundesgerichtshofsSachverhaltangebenZornKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sümmlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 8/87	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Teodora Dora H
vmm str. wßr
 geb.
/
r
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Dr. Dr. i	I, Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 KflHR-FMHIM-Straße 9k,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 am 5. März 1987 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Juli 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des festgestellten Sachverhalts und der Beweise gemäß § 286 ZPO. Der Berufungsrichter geht dabei von den Grundsätzen aus, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung RzW 1970, 503 zur Frage der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gemäß § 150 Abs. 1 BEG nF aufgestellt hat. Auch sonst sind Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ersichtlich. Nicht
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rechtsfehlerhaft ist es insbesondere, daß der Tatrichter bei der Beurteilung der Sprachgewohnheiten der Klägerin entscheidenden Wert auf ihre eigenen Angaben gegenüber der israelischen Rentenbehörde gelegt hat.
Auch die Verfahrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1984 - IX ZR 18/84 (bei Zorn in NJW 1985, 1068, 1071 Ziff. II, 15) lag ein völlig unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde. Hier waren der Klägerin von Anfang an ihre Angaben im israelischen Entschädigungsverfahren entgegengehalten worden, und das Berufungsgericht setzt sich ausführlich mit ihrer Einlassung auseinander, warum diesen Angaben keine Bedeutung beizu demessen sei. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung liegt hierin nicht.
Merz
 Zorn