Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Winter und Dr. Graßhof am 24« April 1986 beschlossen: falls, ob der Kläger weiterhin als eine Erwerbstätigkeit Ausübender oder als bloßer Teilhaber an dem gemeinsam mit seiner Ehefrau betriebenen Unternehmen anzusehen ist. Da der Kläger weitere Aufklärung nicht gegeben hat, gehen etwaige Zweifel über die Rechtsnatur der erzielten Einkünfte aus dem gemeinsam mit seiner Ehefrau betriebenen Unternehmen zu seinen Lasten •
snrscnejd.-bammig. d. Senats At BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Philipp W] Ml treet, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TflBBstraße B, Dt Beklagten und Beschwerdegegner 2 // Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Winter und Dr. Graßhof am 24« April 1986 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24« Oktober 1985 wird zurückgewiesen• Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter folgt bei der Beurteilung der Frage, ob die vom Kläger erzielten Einkünfte bei der Bemessung des Rentenhundertsatzes als Erwerbseinkommen oder als Vermögenserträgnisse (Teilhaberschaft) zu berücksichtigen sind und wen die Feststellungslast bei Nichtaufklärbar-keit der Rechtsnatur der Einkünfte trifft, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1977, 27 Nr. 23; 1981, 48). Ungeklärte rechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Es betrifft nur Fragen des Einzel- 3 falls, ob der Kläger weiterhin als eine Erwerbstätigkeit Ausübender oder als bloßer Teilhaber an dem gemeinsam mit seiner Ehefrau betriebenen Unternehmen anzusehen ist. Wenn der Tatrichter dabei auf die eigene Erklärung des Klägers bei der vertrauensärztlichen Untersuchung am 7. Mai 1981 abstellt, er sei seit einem Jahr nicht in der Lage, seinen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen, und der Verteilung des Gewinns aus dem Unternehmen im Verhältnis von 1 zu 3 auf ihn und seine Ehefrau maßgebliche Bedeutung beimißt, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da der Kläger weitere Aufklärung nicht gegeben hat, gehen etwaige Zweifel über die Rechtsnatur der erzielten Einkünfte aus dem gemeinsam mit seiner Ehefrau betriebenen Unternehmen zu seinen Lasten • Fuchs Zorn \ %