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BGH · IX ZS 8/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZS 8/65

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4« Juni 1935 durch den Vorsitzenden Richter Kerz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und £r, Graßhof beschlossen! Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 5* Zivilsenats- Entschädigung*-Senats- des Oberlandesgorichts Koblenz von 13# Dezember 1984 wird zurückgewiesen*

Zitierte Normen: § 219 BEG
KerzSonetsFinanzMinisBeschwerdeZornKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

tintsdicid.-Sorr.mlg. d. Sonets
BUNDESGERICHTSHOF IX ZS 8/65	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Elisabeth-Lia VI Israel»
Str.
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- ProzeBbavollmächtigtej
 Rechtsanwälte JR. und H, flHHm
 gegen
Land Rheinland-Pfalz» vertreten durch das Minis teriun der Finanzen» KflHPFflHHB-Straße A KM
Beklagten und Beschwerdegegner,
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Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4« Juni 1935 durch den Vorsitzenden Richter Kerz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und £r, Graßhof
 beschlossen!
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 5* Zivilsenats- Entschädigung*-Senats- des Oberlandesgorichts Koblenz von 13# Dezember 1984 wird zurückgewiesen*
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin*
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 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft* Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEG) hat sich nicht ergeben*
Kerz	Zorn
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