1. Den Klägern wird wegen Versäumnis der Beschwerdefrist des § 223 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 392 Nr. 43; 1969, 562 Nr. 24; Urteil vom 3. Das Gesetz will jedoch nicht jedem Verfolgten - unabhängig vom Ende der verfolgungsbedingten Auswanderung - die Einwanderung in die Bundesrepublik erleichtern. Da auch sonst keine Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen (§ 219 Abs. 2 BEG), wird die sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen.
Abschrift zur Entscheidungssammlung des Senats 2423 082 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/71 Beschluss in der Entschädigungssache 1. Dr. med. vet. Richard N 2. Dr. med. Felicitas N beide wohnhaft G Pfalz, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, itsanwalt Dr. gegen Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart 1, Königstraße 46, Beklagten und Beschwerdegegner A if IJ / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Thumm in der Sitzung vom 11. März 1971 beschlossen: 1. Den Klägern wird wegen Versäumnis der Beschwerdefrist des § 223 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 1970 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger. Gründe : Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 392 Nr. 43; 1969, 562 Nr. 24; Urteil vom 3. Dezember 1970 - IX ZR 93/68). Der gesetzgeberische Grund für die Einführung der Soforthilfe, Verfolgten die Teilnahme am Leben der Bundesrepublik zu erleichtern, darf nicht für sich allein betrachtet werden. Zweck des Gesetzes ist es, Hilfe bei Beendigung der verfolgungs- AH / bedingten Auswanderung zu gewähren. Das Gesetz will jedoch nicht jedem Verfolgten - unabhängig vom Ende der verfolgungsbedingten Auswanderung - die Einwanderung in die Bundesrepublik erleichtern. Hieran wird festgehalten. Da auch sonst keine Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen (§ 219 Abs. 2 BEG), wird die sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. Mai Zorn