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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 20. Das Berufungsgericht hat eine Feststellung, daß die Arteriosklerose und das Ischiasleiden des Klägers schon vor dem Jahre 1957 aufgetreten und behandelt worden sind, nicht treffen können. Nach seinen weiteren Feststellungen sind beim Kläger Beschwerden, die auf ein Magenleiden hinweisen könnten, für die Zeit vor 1961 nicht erwiesen, und fehlt es hinsichtlich des erstmals in einer ärztlichen Bescheinigung des Jahres 1965 erwähnten psychischen Leidens des Klägers an irgendwelchen Befunden. Schluß gezogen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den Leiden des Klägers nicht wahrscheinlich ist« Liese Würdigung läßt keinen Mangel an Sachkunde erkennen« Las Berufungsgericht hat damit, entgegen der Meinung des Klägers, die Grenzen einer zulässigen Beurteilung auf Grund eigener Sachkunde nicht überschritten« Lie Entscheidung darüber, ob Brüekensymptoae vorhanden sind, gehört zu dem Verantwortungsbereich des Tatrichters* Lie Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Ursachenfrage 1st nicht ausnahmslos geboten« Lie Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Notwendigkeit der Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen verneint hat, las-sen keinen Rechte Irrtum erkennen und werden keine grundsätzliche Trage verfahrensrechtlicher Art auf.La auch im übrigen keiner der Zulaseungsgründe des § 219 Abs. 2 BEG vorliegt, muß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZK), § 2jj>5 Abs* 1 BEG zurüokgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 219 BEG
LieVerfolgungBerufungsgerichtWürdigungSachkundeärztlichKläger

Volltext der Entscheidung

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Abschrift zur EntscheidungsSammlung des Senats,
BUNDESGERICHTSHOF
IX_Z3_8Z6£
Bes c h 1 u s s
in der Entschädigungssache
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Street, Tf
l/Canada,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 gegen
Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 in der Sitzung vom 20. Mai 1969 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Hichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
G r ü n d e :
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, auch keine solche Präge verfahrensrechtlicher Art, aufwirft. Das Berufungsgericht hat eine Feststellung, daß die Arteriosklerose und das Ischiasleiden des Klägers schon vor dem Jahre 1957 aufgetreten und behandelt worden sind, nicht treffen können. Nach seinen weiteren Feststellungen sind beim Kläger Beschwerden, die auf ein Magenleiden hinweisen könnten, für die Zeit vor 1961 nicht erwiesen, und fehlt es hinsichtlich des erstmals in einer ärztlichen Bescheinigung des Jahres 1965 erwähnten psychischen Leidens des Klägers an irgendwelchen Befunden. Aus dem Fehlen solcher Symptome während vieler Jahre nach dem Abschluß der Verfolgung hat es den
 
Schluß gezogen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den Leiden des Klägers nicht wahrscheinlich ist« Liese Würdigung läßt keinen Mangel an Sachkunde erkennen« Las Berufungsgericht hat damit, entgegen der Meinung des Klägers, die Grenzen einer zulässigen Beurteilung auf Grund eigener Sachkunde nicht überschritten« Lie Entscheidung darüber, ob Brüekensymptoae vorhanden sind, gehört zu dem Verantwortungsbereich des Tatrichters* Lie Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Ursachenfrage 1st nicht ausnahmslos geboten« Lie Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Notwendigkeit der Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen verneint hat, las-sen keinen Rechte Irrtum erkennen und werden keine grundsätzliche Trage verfahrensrechtlicher Art auf.
La auch im übrigen keiner der Zulaseungsgründe des § 219 Abs. 2 BEG vorliegt, muß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZK), § 2jj>5 Abs* 1 BEG zurüokgewiesen werden.
Mai
 Graf