BGH · IX ZB 8/15 vom 12.06.2015
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 12. Mai 2015 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. 2 Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs.3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Die Höhe des Kostenansatzes von 106 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 623 € richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag der Kostenschuldnerin als Rechtsmittelführerin. Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 53 € (siehe Anlage 2 zu dem GKG).