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BGH · IX ZB 8/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 8/06

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Dezember 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 1. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Eröffnungsentscheidung hat die Schuldnerin geltend gemacht, das Verfahren sei zu Unrecht eröffnet worden, weil eine die Verfahrens- Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Landgericht entgegen der - allerdings erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beschwerderecht des antragstellenden Schuldners gegen die Eröffnungsentscheidung bejaht hat (vgl. be zurückzuweisen, dass die sofortige erste Beschwerde der Schuldnerin gegen die Eröffnungsentscheidung als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Der Bundesgerichtshof hat die - in der angefochtenen Entscheidung auch behandelte - Streitfrage, ob der Schuldner, der selbst den Insolvenzantrag gestellt hat, gegen die Eröffnungsentscheidung Rechtsmittel einlegen kann, in der Weise beantwortet, dass er hierzu grundsätzlich nicht berechtigt ist (vgl. Da das erste Rechtsmittel der Schuldnerin bereits unzulässig war, stellen sich die von der Rechtsbeschwerde herausgearbeiteten Rechtsfragen zu den Eröffnungsvoraussetzungen nicht.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 6 InsO § 574 ZPO
KasselSchuldnerinBundesgerichtshofssofortigEröffnungsentscheidungunzulässigRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 8/06
vom 26. April 2007 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 26. April 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 12. Dezember 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 1. September 2005 als unzulässig verworfen wird.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Auf	Antrag der Schuldnerin wurde am 1. September 2005 das Insolvenz-
verfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter zeigte bereits am 5. September 2005 die Masseunzulänglichkeit an. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Eröffnungsentscheidung hat die Schuldnerin geltend gemacht, das Verfahren sei zu Unrecht eröffnet worden, weil eine die Verfahrens-
 
kosten deckende Masse voraussichtlich nicht vorhanden sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
2	1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO) und zulässig. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Landgericht entgegen der - allerdings erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beschwerderecht des antragstellenden Schuldners gegen die Eröffnungsentscheidung bejaht hat (vgl. hierzu unter 2.; nachträgliche Divergenz). Die für die Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer der Schuldnerin ergibt sich schon aus der Zurückweisung ihrer sofortigen ersten Beschwerde.
3	2.	Die	Rechtsbeschwerde	ist jedoch unbegründet. Sie ist mit der Maßga-
be zurückzuweisen, dass die sofortige erste Beschwerde der Schuldnerin gegen die Eröffnungsentscheidung als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166). Der Bundesgerichtshof hat die - in der angefochtenen Entscheidung auch behandelte - Streitfrage, ob der Schuldner, der selbst den Insolvenzantrag gestellt hat, gegen die Eröffnungsentscheidung Rechtsmittel einlegen kann, in der Weise beantwortet, dass er hierzu grundsätzlich nicht berechtigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, ZIP 2007, 499, 500). Der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs angesprochene Ausnahmefall, dass sich die Vermögenslage
 
des Schuldners nach Antragstellung verbessert hat und der Eröffnungsgrund zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen ist, liegt auch hier nicht vor. Da das erste Rechtsmittel der Schuldnerin bereits unzulässig war, stellen sich die von der Rechtsbeschwerde herausgearbeiteten Rechtsfragen zu den Eröffnungsvoraussetzungen nicht.
Ganter	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 01.09.2005 - 660 IN 99/05 -LG Kassel, Entscheidung vom 12.12.2005 - 3 T 774/05 -