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BGH · IX ZR 8/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 8/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 13. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner 95 %, der Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 5 % zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 33.384 € Gegen die Inanspruchnahme des Klägers als Miterben aus dessen Eigenvermögen hätte sich dieser bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten gemäß §§ 2059 Abs.1, 2063 Abs. 2 BGB zur Wehr setzen können (vgl.

Zitierte Normen: § 2059 BGB
BGBKreft13KlägererfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 8/01
BESCHLUSS
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
 am 13. Juni 2002 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2000, berichtigt durch Beschluß vom 8. Januar 2001, wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner 95 %, der Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 5 % zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 33.384 €
(= 65.293,42 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Gegen die Inanspruchnahme des Klägers als Miterben aus dessen Eigenvermögen hätte sich dieser bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten gemäß §§ 2059 Abs. 1, 2063 Abs. 2 BGB zur Wehr setzen können (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB 13. Bearb. 1996 §2058 Rn. 43; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. §2058 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Dütz, 3. Aufl. § 2058 Rn. 2). Die Erhebung der Dürf-
tigkeitseinrede wäre nicht treuwidrig gewesen, weil die zu Lebzeiten der Eltern erfolgten Vermögensübertragungen, die zur Dürftigkeit des Nachlasses führten, der Gläubigerin mindestens ebenso zugute kamen wie dem Kläger.
Kreft	Fischer	Ganter
 Raebel
Kayser