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BGH

Gericht: BGH

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr, Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 4. Gründe Der Beklagte wurde durch Teilurteil des Landgerichts verurteilt, dem Kläger Auskunft über das von ihm gemäß Abtretungserklärung vom 11. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen mit der Begründung, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht den Betrag von 1.200 DM. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß sich im Fall einer Berufung des zur Auskunfterteilung verurteilten Beklagten der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse richtet, das dieser daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse ist in der Regel nach dem mit der Auskunfterteilung für den Beklagten verbundenen Aufwand an Zeit und Arbeit zu bemessen (BGH, Urt. v.

InteresseBundesgerichtshofsBeschwerdegegenstandesAuskunfterteilungBerufungsgerichtSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. März 1993
in dem Rechtsstreit
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr, Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 4. März 1993 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerde-verfahren wird auf 650 DM festgesetzt.
Gründe
 Der Beklagte wurde durch Teilurteil des Landgerichts verurteilt, dem Kläger Auskunft über das von ihm gemäß Abtretungserklärung vom 11. Juli 1990 des Schuldners Michael Beyer eingerichtete Treuhandkonto zu erteilen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen mit der Begründung, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht den Betrag von 1.200 DM.
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Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Bemessung des Beschwerdegegenstandes durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß sich im Fall einer Berufung des zur Auskunfterteilung verurteilten Beklagten der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse richtet, das dieser daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse ist in der Regel nach dem mit der Auskunfterteilung für den Beklagten verbundenen Aufwand an Zeit und Arbeit zu bemessen (BGH, Urt. v. 27, November 1991 - VIII ZR 37/91, WM 1992, 289, 290; Beschl. v. 20, Februar 1992 - IX ZB 69/89, BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 19, jeweils m.w.N.). Daß das Berufungsgericht den mit der Auskunfterteilung verbundenen Aufwand mit 650 DM bemessen hat, beanstandet der Beklagte nicht.
Er meint jedoch, im vorliegenden Fall müsse zusätzlich auf das Interesse des Schuldners des Klägers abgestellt werden, der mit Hilfe des vom Beklagten geführten Treuhandkontos eine Teiiungsmasse zur teilweisen Befriedigung seiner Gläubiger ansammeln wolle. Dieses Interesse eines Dritten an der Abweisung nicht nur des Auskunftsanspruchs, sondern auch des im Wege der Stufenklage erhobenen Zahlungsanspruchs ist aber ebenso unbeachtlich wie ein Interesse des Beklagten daran, schon im Verfahren über den Auskunftsanspruch eine ihm günstige Entscheidung über den Hauptan-
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spruch zu erzielen» Denn die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung beschränkt sich auf den Auskunftsanspruch (BGH, Urt. v. 27» November 1991 aaO).
Brandes
 Schmitz
Kref t
Kirchhof
 Fischer