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BGH · IX ZB 7/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 7/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Das Berufungsgericht hat einen Hinterbliebenenanspruch der Klägerin nach § 41 BEG verneint, weil es nach Beweiserhebung nicht festzustellen vermocht hat, daß ein Verfolgungsleiden den Tod des Ehemannes der Klägerin herbeigeführt hat. Auch die Frage, ob das Berufungsgericht noch ein weiteres Gutachten hätte einholen müssen, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Zitierte Normen: § 219 BEG
FischerBedeutungBEGBerufungsgerichtKlägerinKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Enfscheid.-SammJg. d. Senah
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 7/92
BESCHLUSS
vom 9. April 1992
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Katharina
Avenue, , USA,
Apt.
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, Straße CP,
Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 9. April 1992 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin .
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat einen Hinterbliebenenanspruch der Klägerin nach § 41 BEG verneint, weil es nach Beweiserhebung nicht festzustellen vermocht hat, daß ein Verfolgungsleiden den Tod des Ehemannes der Klägerin herbeigeführt hat. Die Entschei-
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dung beruht somit auf den in einem Einzelfall getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsrichters. Auch die Frage, ob das Berufungsgericht noch ein weiteres Gutachten hätte einholen müssen, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Brandes
 Schmitz
Kirchhof
 Fischer
Kreft