Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Das Berufungsgericht hat einen Hinterbliebenenanspruch der Klägerin nach § 41 BEG verneint, weil es nach Beweiserhebung nicht festzustellen vermocht hat, daß ein Verfolgungsleiden den Tod des Ehemannes der Klägerin herbeigeführt hat. Auch die Frage, ob das Berufungsgericht noch ein weiteres Gutachten hätte einholen müssen, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Enfscheid.-SammJg. d. Senah BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 7/92 BESCHLUSS vom 9. April 1992 in dem Entschädigungsrechtsstreit Katharina Avenue, , USA, Apt. Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, Straße CP, Beklagter und Beschwerdegegner 8 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. April 1992 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1991 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin . Gründe Ein gesetzlicher Grund für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat einen Hinterbliebenenanspruch der Klägerin nach § 41 BEG verneint, weil es nach Beweiserhebung nicht festzustellen vermocht hat, daß ein Verfolgungsleiden den Tod des Ehemannes der Klägerin herbeigeführt hat. Die Entschei- 3 dung beruht somit auf den in einem Einzelfall getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsrichters. Auch die Frage, ob das Berufungsgericht noch ein weiteres Gutachten hätte einholen müssen, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Brandes Schmitz Kirchhof Fischer Kreft