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BGH

Gericht: BGH

Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Soweit das Berufungsgericht eine Abhilfe gegen die frühere gerichtliche Entscheidung aus dem Jahre 1972 abgelehnt und einen Ermessensfehler der Behörde insoweit verneint hat, ist ebenfalls ein Rechtsfehler nicht erkennbar.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MerzMelullisflKaiser-Ffl^0fl0-StraßeBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
51	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Mark F^|, MM East
 Street, Bj
r/uM,
Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Uwe D
Bu^MI^MI 0,
gegen
 Land RflBB-PM,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Ffl^0fl0-Straße fl, Mj
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Nonnenkamp, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Melullis
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 1990 wird zurückgewiesen .
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben. Soweit das Berufungsgericht eine Abhilfe gegen die frühere gerichtliche Entscheidung aus dem Jahre 1972 abgelehnt und einen Ermessensfehler der Behörde insoweit verneint hat, ist ebenfalls ein Rechtsfehler nicht erkennbar.
Merz
 Melullis