Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 23. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die §§ 206, 35 Abs. 1 BEG hier nicht anwendbar. Bei § 31 Abs. 2 BEG handelt es sich nicht um eine materielle Voraussetzung für den Rentenanspruch, sondern um eine Beweisvermutung zugunsten des Verfolgten. Insoweit ist die Anwendung des § 206 BEG schon deshalb ausgeschlossen, weil sich nicht nachträglich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Zuerkennung des Rentenanspruchs maßgebend waren( vgl. Daß die §§ 206, 35 Abs. 1 BEG hier nicht anwendbar sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz .
/? Entscheid.-Sarnrnlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 7/89 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Leib Leon , USA, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt v. gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, AHHHBsta^e 9' Beklagter und Beschwerdegegner, 2 y? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 23. Februar 1989 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 1988 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Der Kläger bezieht aufgrund rechtsbeständigen Bescheides vom 25. November 1969 entsprechend seinem Antrag eine Gesundheitsschadensrente nach §§ 28, 31 Abs. 2 BEG (sogenannte KZ-Rente). Er verlangt Neufestsetzung ab 1. April 1986 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von 80 v.H. wegen Verschlimmerung seines psychoreaktiven Leidens. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die §§ 206, 35 Abs. 1 BEG hier nicht anwendbar. 3 y? Das ist richtig. Bei § 31 Abs. 2 BEG handelt es sich nicht um eine materielle Voraussetzung für den Rentenanspruch, sondern um eine Beweisvermutung zugunsten des Verfolgten. Insoweit ist die Anwendung des § 206 BEG schon deshalb ausgeschlossen, weil sich nicht nachträglich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Zuerkennung des Rentenanspruchs maßgebend waren( vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1988 - IX ZR 99/87, BGHR 2. DV-BEG § 11 a Beweiserleichterung 1). Eine mögliche vMdE bestimmten Grades hatte für die Rentenfestsetzung keine Bedeutung. Entgegen der Meinung der Beschwerde wirft der Streitfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG). Daß die §§ 206, 35 Abs. 1 BEG hier nicht anwendbar sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz . Merz Henkel