Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 9. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Er hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist begehrt und zur Begründung folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: Im Büro seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten seien die Berufungsfrist sowie eine Vorfrist im Fristenkalender eingetragen und auf der Urteilsausfertigung vermerkt worden. Das Berufungsgericht meint, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem vom Beklagten zu vertretenden Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Dessen Verschulden liege zu dem einen darin, daß er für die Zeit des Urlaubs seiner Anwaltsgehilfin nicht für eine ausreichende, fachkundige Vertretung gesorgt habe. Zum anderen habe er nicht durch geeignete Anweisungen dafür gesorgt, daß Fristsachen nicht bei dem Umzug der Kanzlei in Kartons verpackt worden und damit für mehrere Tage nicht greifbar gewesen seien. säumung der Berufungsfrist ursächlich war, kann dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht verweigert werden. Das Verschulden einer Partei oder eines Parteivertreters, das sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt werden kann. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat durch die Einrichtung eines Fristenkalenders und die dazu erteilte Anweisung die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um Fristversäumnisse auszuschließen.
BUNDESGERICHTSHOF 3 IX ZB 7/87 BESCHLUSS in Sachen Dieter Kp[r' Im Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rech tsanwa 11 flHHH ~ gegen der in W(|, des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Wolfgang und Manfred StJHH, Hai >s t raße \, Wl - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Beschwerdegegnerin, und Rechtsanwälte in WII 2 3 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 9. April 1987 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 1986 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Gründe Der Beklagte hat gegen ein am 21. März 1986 zugestelltes Urteil des Landgerichts am 22. April 1986, mithin einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, Berufung eingelegt. Er hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist begehrt und zur Begründung folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: Im Büro seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten seien die Berufungsfrist sowie eine Vorfrist im Fristenkalender eingetragen und auf der Urteilsausfertigung vermerkt worden. Die Handakten seien seinem erstinstanzlichem Prozeßbevollmächtigten am Mittwoch, dem 16. April 1986, zur Bearbeitung vorgelegt worden, nachdem er, Beklagter, bereits vorher Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt habe. An den beiden darauffolgenden Tagen sei sein Prozeßbevollmächtigter mit seiner Kanzlei umgezogen, außerdem habe die mit Fristsachen betraute Anwaltsgehilfin an diesen Tagen Urlaub gehabt. Bei dem Umzug seien die Handakten von einer Aushilfskraft verpackt und erst am 22. April 1986 wieder vorgelegt worden. Wahrschein 1 ich wegen der mit dem Umzug verbundenen Hektik habe die zuständige Anwaltsgehilfin es am Montag, dem 21. April 1986, versäumt, den Fristenkalender zu kontrollieren. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht meint, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem vom Beklagten zu vertretenden Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Dessen Verschulden liege zu dem einen darin, daß er für die Zeit des Urlaubs seiner Anwaltsgehilfin nicht für eine ausreichende, fachkundige Vertretung gesorgt habe. Zum anderen habe er nicht durch geeignete Anweisungen dafür gesorgt, daß Fristsachen nicht bei dem Umzug der Kanzlei in Kartons verpackt worden und damit für mehrere Tage nicht greifbar gewesen seien. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bejaht und wenn man weiter davon ausgeht, daß dieses Verschulden für die Ver- 3 säumung der Berufungsfrist ursächlich war, kann dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht verweigert werden. Das Verschulden einer Partei oder eines Parteivertreters, das sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt werden kann. Wird die Frist dann infolge eines weiteren Versäumnisses, das die Partei nicht zu vertreten hat, trotzdem versäumt, so kann eine Wiedereinsetzung gewährt werden (BGH, Beschl. v. 28. November 1957 -IV ZB 197/57, VersR 1958, 62; v. 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002). So liegen die Dinge hier. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat durch die Einrichtung eines Fristenkalenders und die dazu erteilte Anweisung die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um Fristversäumnisse auszuschließen. Wenn der Fristenkalender täglich kontrolliert wird, kann gerade in einem Fall wie dem vorliegenden ein Versäumnis in der Bearbeitung von Fristsachen entdeckt und ein drohender Fristablauf noch rechtzeitig verhindert werden. Hätte die Anwaltsgehilfin den Fristenkalender am 21. April 1986, wie es ihre Pflicht war, durchgesehen, dann wäre die Berufung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch rechtzeitig an diesem Tage eingelegt worden. Deshalb beruht die Versäumung der Berufungsfrist letztlich auf diesem Versäumnis der Anwaltsgehilfin und damit auf einem Büroversehen, für welches der Beklagte nicht einstehen muß. Merz Schmitz