Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Gärtner, winter und Dr. Graßhof am 19. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Da dieses Urteil die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Oktober 1983 als unzulässig verworfen hat, war gemäß § 221 BEG das Rechtsmittel der Revision ohne Zulassung statthaft.
Grits:}.; c\! ■ / (? a. <*/ V<5 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 7/85 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Sraga Fajwel Istr. W, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozei3bevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, der Finanzen, Ka^H- vertreten durch das Ministerium ■Str. Beklagten und Beschwerdegegner iaa . S3 « Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Gärtner, winter und Dr. Graßhof am 19. September 1985 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. August 1984 wird verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. August 1984 ist unzulässig. Da dieses Urteil die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Oktober 1983 als unzulässig verworfen hat, war gemäß § 221 BEG das Rechtsmittel der Revision ohne Zulassung statthaft. Die Unzulässigkeit der Berufung mußte daher mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden (BGH RzW 1976, 157). Bei dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift vom 4. Februar 1965, die mit Revision's Zulassungsbeschwerde”' überschrieben ist und mit der beantragt wurde, "die Revision zuzulassen”, ist eine Umdeutung der unzulässigen Beschwerde in eine Revision ausgeschlossen (vgl. BGH RzW 1972, 32; Urteil vom 7. Dezember 1966 - IV ZR 264/65; Beschluß vom 8. Januar 1981 - IX Z3 86/78). Fuchs Zorn