Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 23. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 23. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/13 vom 11. Februar 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Loh-mann und den Richter Dr. Pape am 11. Februar 2013 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 23. November 2012 wird abgelehnt. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 23. November 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 23. November 2012 ist kein Rechtsmittel, insbesondere auch keine Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen aussichtslos ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). 3 Auf diesen Gründen beruht auch die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Frankenberg, Entscheidung vom 21.06.2012 - 6 C 344/11 (1) -LG Marburg, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 T 179/12 -