Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 26. Januar 1979 bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 39 vH und der Einstufung in den gehobenen Dienst abgelehnt worden ist. Gründe Das Berufungsurteil weicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1979, 235 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG).
in dem Entschädigungsrechtsstreit Irene -Straße hV Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde in TJJMBstraße 0, r Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 26. März 1987 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 1986 wird zugelassen, soweit der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab 1. Januar 1979 bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 39 vH und der Einstufung in den gehobenen Dienst abgelehnt worden ist. Gründe Das Berufungsurteil weicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1979, 235 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). Merz Zorn