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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 26. Januar 1979 bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 39 vH und der Einstufung in den gehobenen Dienst abgelehnt worden ist. Gründe Das Berufungsurteil weicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1979, 235 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG).

Zitierte Normen: § 219 BEG
Merz-StraßeBundesgerichtshofsMinderungErwerbsfähigkeitZornKlägerinIrene

Volltext der Entscheidung

in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Irene
-Straße
hV
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde in	TJJMBstraße 0,
r
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz
 am 26. März 1987 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 1986 wird zugelassen, soweit der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab 1. Januar 1979 bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 39 vH und der Einstufung in den gehobenen Dienst abgelehnt worden ist.
Gründe
 Das Berufungsurteil weicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1979, 235 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG).
Merz
 Zorn