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BGH · IX ZB 6/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 6/15

Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 gegen den Beschluss vom 1. 1 Die bedingt eingelegte Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 ist bereits unzulässig. 2 Des Weiteren fehlt es der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsbeschwerde können der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 nach Nr. 2364 KV-GKG keine streitwertunabhängigen Gerichtsgebühren auferlegt werden.

Rücknahme30ZBRechtsbeschwerdeführerinunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 6/15
vom 30. Juni 2015 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 30. Juni 2015 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 gegen den Beschluss vom 1. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die bedingt eingelegte Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 ist bereits unzulässig. Prozesshandlungen, die wie die Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können im Interesse der Rechtssicherheit regelmäßig nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 -XII ZB 80/07, MDR 2008, 98 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 128 Rn. 20).
2	Des Weiteren fehlt es der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist durch die angegriffene Streitwertfestsetzung bereits nicht beschwert. Nach Rücknahme ihrer insolvenzrechtlichen
 
Rechtsbeschwerde können der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 nach Nr. 2364 KV-GKG keine streitwertunabhängigen Gerichtsgebühren auferlegt werden.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 19.09.2013 - 15 IN 234/13 -LG Neuruppin, Entscheidung vom 27.12.2014 - 2 T 131/14 -