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BGH · IX ZB 6/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 6/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 5. 1 Der "Widerspruch" des Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. 3 Demgegenüber findet gegen die Verwerfung der Berufung durch das Landgericht nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO zwar die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch ist sie bereits unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
unzulässigLandgerichtZPOBambergRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 6/13
vom 28.Januar 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 28. Januar 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.057,91 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der "Widerspruch" des Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	Soweit	sich	die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozess-
kostenhilfe durch das Landgericht richtet, ist sie schon nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die
 
Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Berufungsgericht zugelassen worden (§ 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
3	Demgegenüber	findet	gegen	die	Verwerfung	der	Berufung	durch	das
 Landgericht nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO zwar die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch ist sie bereits unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Durch den nach Fristablauf eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag vom 23. Januar 2013 kann die Frist nicht gewahrt werden. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb aussichtslos.
Kayser
 Gehrlein
Fischer
 Grupp
Vill
 Vorinstanzen:
AG Haßfurt, Entscheidung vom 17.10.2012 -1 C 104/10 -LG Bamberg, Entscheidung vom 05.12.2012 - 3 S 124/12 -