BGH · IX ZB 6/12 vom 19.07.2012
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Gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts, ein Sachverständigengutachten darüber zu erheben, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet, ist in der Regel die sofortige Beschwere nicht statthaft. 1 Die weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beim Amtsgericht beantragt und hierzu ausgeführt, der Schuldner halte sich weiterhin im Gerichtsbezirk auf.Der Schuldner ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, er habe den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bereits seit Jahren nicht in Deutschland, sondern in Nordirland. Weiter hat es dem Schuldner aufgegeben, dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm bei Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind, soweit diese für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit von Bedeutung sind. tene Entscheidung grundsätzlich der Anfechtung unterliegt; ist die Entscheidung unanfechtbar, ändert sich hieran durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts (BGH, Beschluss vom 16. Das Rechtsmittel des Schuldners richtet sich gegen die Bestellung des Sachverständigen sowie die ihm eingeräumten Befugnisse und damit gegen Maßnahmen des Insolvenzgerichts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 5 InsO. Für die Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche Anordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor; sie sind im allgemeinen nicht beschwerdefähig (BGH, Beschluss vom 4. Der erkennende Senat hat allerdings entschieden, dass eine sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein kann, wenn das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eine Maßnahme anordnet, die von vornherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrechtlich geschützten Bereich des Schuldners eingreift (BGH, Beschluss vom 4. Soweit der Auftrag allgemein gehalten ist und den Sachverständigen nicht zu Maßnahmen ermächtigt, die in Grundrechte des Schuldners eingreifen, gilt dies auch dann, wenn die Pflicht zur Amtsermittlung des § 5 InsO noch nicht eingreift, weil kein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (vgl. 9 b) Auch die weitergehenden Ermächtigungen des Sachverständigen liegen nicht von vornherein außerhalb der gesetzlichen Befugnisse des Insolvenzgerichts, das im Wege der Amtsermittlung tätig geworden ist. 10 aa) Maßnahmen der Amtsermittlung gehören wegen § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO zu den Befugnissen des angegangenen Gerichts zur Klärung seiner internationalen Zuständigkeit. Da Art. 3 EulnsVO nur die internationale Zuständigkeit für ein Hauptinsolvenzverfahren festlegt und nicht das Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts regelt, bestimmt sich das Verfahrensrecht nach dem Recht des angerufenen Gerichts (BGH, Beschluss vom 1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das deutsche Gericht alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, wobei diese Ermittlungspflicht von Amts wegen erst einsetzt, wenn der Verfahrensstand Anlass hierzu bietet (BGH, Beschluss vom 1. diesem Grund muss ein Antragsteller, um die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 3 InsO zu ermöglichen und somit seinen Antrag zulässig zu machen, alle die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Tatsachen angeben; erst dann ermittelt das Gericht, sofern erforderlich, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO die seine Zuständigkeit begründenden Umstände von Amts wegen (BGH, Beschluss vom 1. Ob das angegangene Gericht sich aufgrund der Bewertung der Umstände des Einzelfalls nach den vorgenannten Grundsätzen zu Maßnahmen der Amtsermittlung und damit zu einem Übergang vom Zulassungs- in das Eröffnungsverfahren veranlasst sehen durfte, unterliegt bereits im Allgemeinen keinem Rechtsmittel (vgl. 214) und ist für die Frage, ob diese Maßnahmen von vornherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegen, ohne Belang. 11 bb) Auch die hinsichtlich des Sachverständigen im Übrigen getroffenen Anordnungen liegen nicht von vornherein außerhalb der gesetzlichen Befugnisse des angegangenen Gerichts. Denn gemäß § 20 Abs. 1 InsO hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es insoweit auch zu unterstützen, wobei § 97, §98, §101 Abs. 1 Satzl, Abs. 2 InsO entsprechend gelten. Auch die dem Sachverständigen eingeräumte Berechtigung, Auskünfte über die Verhältnisse, die für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit von Bedeutung sind, bei Dritten einzuholen, ist durch die gemäß § 4 InsO in Verbindung mit §§ 402 ff ZPO normierten Befugnisse grundsätzlich gedeckt.