BGH · IX ZB 6/04 vom 16.12.2004
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 16. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Nachdem ein Eigenantrag der Schuldnerin, einer GmbH, auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt worden war, stellte ein Gläubiger unter Einzahlung eines Kostenvorschusses einen erneuten Eröffnungsantrag. Sie ist der Ansicht, nach rechtskräftiger Ablehnung eines Eigenantrags und dadurch bewirkter Auflösung der GmbH könne kein Insolvenzverfahren mehr eröffnet werden. § 7 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Nach § 11 Abs.3 InsO kann über das Vermögen einer GmbH, die aufgrund der Abweisung eines vorangegangenen Antrags mangels Masse (§ 26 InsO) gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden ist, auf Antrag eines Gläubigers ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, wenn nunmehr - wegen eines von dem Gläubiger geleisteten Vorschusses - eine hinreichende Kostendeckung gewährleistet und noch keine Vollbeendigung der GmbH eingetreten ist. Ein Gläubigerantrag ist deshalb zulässig, wenn schlüssig vorgetragen wird, daß die gelöschte Gesellschaft noch verteilbares Vermögen besitzt.