* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 5/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 5/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 4. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festzustellen vermocht, daß dieses Attest vor Ablauf der Ausschlußfrist am 31.

Zitierte Normen: § 219 BEG
FischerAttestBEGMärzBerufungsgerichtSubstantiierungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 5/93
vom 4. März 1993
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dwora (Dora) P| 1/ Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße^#, M(
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 4. März 1993 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die von der Beschwerdebegründung herausgestellte Frage, welche Anforderungen an die Substantiierung im Sinne von § 190 BEG zu stellen sind, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Klage vielmehr aus tatsächlichen Erwägungen abgewiesen. Die Klägerin hat lediglich geltend gemacht, sie habe zur Substantiierung ihres Gesundheitsschadens ein ärztliches Attest vorgelegt. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festzustellen vermocht, daß dieses Attest vor Ablauf der Ausschlußfrist am 31. März 1967 zu den Akten gelangt ist.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft