Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch’ den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Prof. Daß gegen die Regelung von Entschädigungsansprüchen durch Vergleich (§ 177 BEG) eine Abhilfe nicht stattfindet, ist geklärt (BGH, RzW 1975, 149; 1980, 13). Daß hier eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB vorliegen würde, behauptet die Klägerin nicht; eine solche Unwirksamkeit ist auch nicht erkennbar. Auch die Frage, wann eine Entschädigungsbehörde unter Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Verfolgten an seiner Zustimmung zu einem von der Behörde vorgeschlagenen Vergleich nicht mehr festhalten kann, ist durch die Rechtsprechung geklärt (BGH, RzW 1975, 153 m.w.N.; 1980, 13, 14; Senatsbeschl. Daß das Berufungsgericht von der Rechtsprechung zur Frage der Bindung an einen Vergleich abgewichen sei, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Soweit das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann nach S 150 BEG anspruchsberechtigt gewesen wären, auch heute noch für zweifelhaft ansieht, liegen seine Ausführungen auf tatrichterlichem Gebiet.
Er.tsdieid.-Sorruni^- BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 5/90 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Helene SI SM Ai 1/ NflBmi/Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K|^Bi-FMHHM-Straße Q, MW, Beklagter und Beschwerdegegner 2 <9 9 <N ''V Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch’ den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Schmitz und Kirchhof am 1. März 1990 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. August 1989 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die Klägerin erhält aufgrund eines Vergleichs vom 4. Januar 1977 wegen eines GesundheitsSchadens eine laufende Rente auf der Basis der Mindestrente. 1986 hat sie die Nachprüfung des Vergleichs und Zahlung einer Hundertsatzrente bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes begehrt. Die Behörde hat dies abgelehnt. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. 3 2Z Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 220, 219 Abs. 2 BEG). Eine Grundsatzfrage ist nicht zu entscheiden. Daß gegen die Regelung von Entschädigungsansprüchen durch Vergleich (§ 177 BEG) eine Abhilfe nicht stattfindet, ist geklärt (BGH, RzW 1975, 149; 1980, 13). Daß hier eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB vorliegen würde, behauptet die Klägerin nicht; eine solche Unwirksamkeit ist auch nicht erkennbar. Eine Verpflichtung für die Behörde, Vergleichsangebote nur mit Begründung zu machen, wie die Klägerin meint, besteht nicht. Auch die Frage, wann eine Entschädigungsbehörde unter Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Verfolgten an seiner Zustimmung zu einem von der Behörde vorgeschlagenen Vergleich nicht mehr festhalten kann, ist durch die Rechtsprechung geklärt (BGH, RzW 1975, 153 m.w.N.; 1980, 13, 14; Senatsbeschl. v. 19. Juni 1986 - IX ZB 26/86, mitgeteilt bei Zorn, NJW 1988, 35, 39). Daß das Berufungsgericht von der Rechtsprechung zur Frage der Bindung an einen Vergleich abgewichen sei, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Soweit das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann nach S 150 BEG anspruchsberechtigt gewesen wären, auch heute noch für zweifelhaft ansieht, liegen seine Ausführungen auf tatrichterlichem Gebiet. Über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen werden dadurch nicht aufgeworfen. Merz Walchshöfer