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BGH · IX ZB 5/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 5/88

März 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Schmitz beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 5. Gründe Das Berufungsurteil weicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.

Zitierte Normen: § 219 BEG
RechtsanwaltMerzHenkelProzeßbevollmächtigterBundesgerichtshofskMMärzBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 5/88
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Julius
P.O.B.
98, G
t
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
kM -
gegen
 Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FflHHHB-Straße V,
Beklagter und Beschwerdegegner,
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Schmitz
 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. November 1987 wird zugelassen.
Gründe
 Das Berufungsurteil weicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1988 - IX ZR 261/87, z.V.b. ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG).
Merz
 Henkel