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BGH · IX ZB 5/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 5/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Winter und Dr. Graßhof am 24. Wenn er danach nicht feststellen kann, daß in der Familie des Klägers jemals überwiegend Deutsch gesprochen wurde, bevor dieser die Vertreibungsgebiete verlassen hatte, so liegt das in seinem tatrichterlichen Verantwortungsbereich. Auch die Verfahrensrügen des Klägers rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsRheinland-PfalzBEGFuchsBUNDESGERICHTSHOFKlägerZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

EnUcheid-Sammic;. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
J0
IX ZB 5/86
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Gerschon
___I, Van
 Istraße
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.jMHp,
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, 1-FflmB-Straße Vr M<
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Winter und Dr. Graßhof
 am 24. April 1986 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats Gntschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Der Tatrichter folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG (RzW 1970, 503; 1974, 307). Wenn er danach nicht feststellen kann, daß in der Familie des Klägers jemals überwiegend Deutsch gesprochen wurde, bevor dieser die Vertreibungsgebiete verlassen hatte, so liegt das in seinem tatrichterlichen Verantwortungsbereich.
Auch die Verfahrensrügen des Klägers rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Fuchs
 Zorn