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BGH · IX ZB 5/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 5/16

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Der Schuldner begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. 2 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. 3 Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 577 ZPO § 7 InsO § 522 ZPO
ZPOAmbergunzulässigRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 5/16
vom 3. März 2016
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
ECU :DE: BGH :2016:030316BIXZB5.16.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 3. März 2016 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 7. Januar 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Das Schreiben des Schuldners vom 18. Januar 2016 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
 
3	Die	Rechtsbeschwerde	ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch
 einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Möhring
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
AG Amberg, Entscheidung vom 10.11.2015-261 IK 465/14-LG Amberg, Entscheidung vom 07.01.2016 - 33 T 1223/15 -