BGH · IX ZB 5/09 vom 03.02.2009
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen nur diejenigen Entscheidungen des Insolvenzgerichts einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde vorsieht. Insbesondere kann die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem Gläubigerausschuss oder ggf.den Insolvenzgläubigern mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, nicht aber von dem Schuldner. 4 Soweit das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf "Aussetzung der Eigentumsumschreibung" eines zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücks verworfen hat und dieser Antrag womöglich als Vollstreckungsschutzantrag i.S. d. Wenn das Insolvenzgericht im Rahmen der ihm übertragenen Zuständigkeiten über einen Vollstreckungsschutzantrag anstelle des Vollstreckungsgerichts entscheidet, richtet sich der Rechtsmittelzug nicht nach der Insolvenzordnung, sondern den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, mithin nach § 793 ZPO. Folglich bleibt es bei der in § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO getroffenen Regelung, dass die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, was hier nicht geschehen ist.