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BGH · IX ZB 5/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 5/06

Die Gegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 26. teiligten zu 3 und 4 Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom 26. Sie erstreben eine Herabsetzung des Wertes auf einen Betrag von 5 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte, weil der Insolvenzplan für den Fall der Planannahme eine Befriedigungsquote ungefähr in dieser Höhe in Aussicht stelle. Die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 haben ihr Rechtsmittel mit näherer Begründung aber unter anderem darauf gestützt, dass sie durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt würden (vgl. Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert auf 10 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte festzusetzen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 5/06
vom 5. Juli 2007
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 5. Juli 2007 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Mit	Schriftsatz	ihrer	Verfahrensbevollmächtigten haben die weiteren Be-
teiligten zu 3 und 4 Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom 26. April 2007 erhoben. Sie erstreben eine Herabsetzung des Wertes auf einen Betrag von 5 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte, weil der Insolvenzplan für den Fall der Planannahme eine Befriedigungsquote ungefähr in dieser Höhe in Aussicht stelle.
2	Die	Gegenvorstellung	ist unbegründet. Zwar geht der Insolvenzplan für
 den Fall der Planannahme - vorläufig - von einer Quote von 5,6 vom Hundert der Forderungen aus. Die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 haben ihr Rechtsmittel mit näherer Begründung aber unter anderem darauf gestützt, dass sie durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt würden (vgl. § 245 Abs. 1
 
 Nr. 1 InsO sowie II 5. der Beschlussgründe). Ihr wirtschaftliches Interesse an dem - erfolglos gebliebenen - Rechtsmittel ging deshalb dahin, sich die von ihnen erwartete höhere Befriedigung als die in Aussicht gestellte Quote zu erhalten. Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert auf 10 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte festzusetzen.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 351 IN 260/03 -LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 3 T 632/05 (415) -