Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Nonnenkamp, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Melullis am 7. In RzW 1975, 112 ist im Gegenteil entschieden worden, daß in einem Vergleich ein Leistungsvorbehalt vereinbart werden kann, wobei die Voraussetzungen des § 177 a BEG nicht eingehalten werden müssen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts weicht auch nicht von der Senatsentscheidung RzW 1969, 569 ab. Dort ist ausdrücklich klargestellt, daß die Geltendmachung eines Lei stungsvorbehalts unabhängig von den Voraussetzungen des § 35 BEG zulässig ist, wenn die Verhältnisse sich nicht nachträglich geändert haben, sondern wenn die Änderung bei Erlaß des Leistungsvorbehalts bereits eingetreten und nur der Behörde noch nicht bekannt war (ebenso BGH RzW 1975, 90) .
Entscheid.-Sarnmlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 4/91 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Land vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FflHH^B-Straße M|BB fl. Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Nonnenkamp, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Melullis am 7. März 1991 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Oktober 1990 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. In der Entscheidung LM § 177 a BEG Nr. 7 hat der Senat nur entschieden, daß die Entschädigungs gerichte in ein Leistungsurteil keinen Leistungsvorbehalt aufnehmen dürfen. Die Aufnahme von Leistungsvorbehalten in einen Prozeßvergleich ist dort nicht als unzulässig bezeich net worden. In RzW 1975, 112 ist im Gegenteil entschieden worden, daß in einem Vergleich ein Leistungsvorbehalt vereinbart werden kann, wobei die Voraussetzungen des § 177 a BEG nicht eingehalten werden müssen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts weicht auch nicht von der Senatsentscheidung RzW 1969, 569 ab. Dort ist ausdrücklich klargestellt, daß die Geltendmachung eines Lei stungsvorbehalts unabhängig von den Voraussetzungen des § 35 BEG zulässig ist, wenn die Verhältnisse sich nicht nachträglich geändert haben, sondern wenn die Änderung bei Erlaß des Leistungsvorbehalts bereits eingetreten und nur der Behörde noch nicht bekannt war (ebenso BGH RzW 1975, 90) . Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vor liegenden Fall nicht zu entscheiden. Merz Schmitz