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BGH · IX ZB 4/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 4/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter am 30. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MerzHenkelMinisteriumBUNDESGERICHTSHOFSenafsBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

EntscSeid.-Sammlg. d. Senafs
BUNDESGERICHTSHOF
26
BESCHLUSS
IX ZB 4/89
in der Entschädigungssache
 Straße H,
t
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Kfli -
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FrBBHJhstraße ®/ MÜ^
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter
 am 30. März 1989 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juni 1988 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben.
Merz
 Henkel