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BGH · IX ZB 4/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 4/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 17. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Mai 1985 gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Die Streichungen in der Urschrift wie in Abschriften des angeführten landgerichtlichen Urteils, das dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt und gegen das Berufung nicht eingelegt wurde, ist kein triftiger Grund für die späte Geltendmachung des Abhilfeverlangens .

Zitierte Normen: § 219 BEG
LandHenkelBundesgerichtshofsGrundKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammig. d. Senats
 Sf
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 4/88
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 South West 0 Str.,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans H.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Fr(BBHB|-Straße |, H MaHBfl,
 Beklagter und Beschwerdegegner,
WII
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 17. Mai 1988 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe :
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat die auf die Zweitverfahrensrichtlinien gestützten Ermessenserwägungen, mit denen das beklagte Land die am 20. Mai 1985 gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Oktober 1969 beantragte Abhilfe verweigert hat, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1978, 144; 1981, 63), bestätigt. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern .
Die Streichungen in der Urschrift wie in Abschriften des angeführten landgerichtlichen Urteils, das dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt und gegen das Berufung nicht eingelegt wurde, ist kein triftiger Grund für die späte Geltendmachung des Abhilfeverlangens .
Merz
 Henkel