Weder weicht das Berufungsurteil von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, noch ist der zu entscheidende Fall von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Das Berufungsurteil geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß der Klägerin wegen ihres verschlechterten Gesundheitszustandes zwar ein Zuschlag zu dem mittleren Hundertsatz von 55 gewährt werden könnte, dieser Zuschlag aber nicht über 5 vH liegen würde und somit die neu zu errechnende Rente nicht um mindestens 10 vH von der zuletzt gewährten Rente abweicht (§§ 206 mit 35 Abs. 1 BEG). Hundertsatzes der Rente liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1964, 314 weicht das Berufungsurteil schon deshalb nicht ab, weil dort kein bereits anerkannter Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 100 vH vorlag und zur damaligen Zeit auch die Regelvorschrift des § 15 a der 2. Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1976, 109 ergibt sich nicht, daß der Tatrichter neue Sachverständigengutachten einholen muß, um über einen geltend gemachten Gesundheitsschadensanspruch entscheiden zu können.
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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 4/85
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
gegen
Land N behörde N
, vertreten durch die Landesrenten« / T^H^straße flBfc D(
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Nonnenkamp
am 11. April 1985 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11, Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der %
Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Weder weicht das Berufungsurteil von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, noch ist der zu entscheidende Fall von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Das Berufungsurteil geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß der Klägerin wegen ihres verschlechterten Gesundheitszustandes zwar ein Zuschlag zu dem mittleren Hundertsatz von 55 gewährt werden könnte, dieser Zuschlag aber nicht über 5 vH liegen würde und somit die neu zu errechnende Rente nicht um mindestens 10 vH von der zuletzt gewährten Rente abweicht (§§ 206 mit 35 Abs. 1 BEG). Diese Entscheidung über die Bemessung des
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Hundertsatzes der Rente liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1964, 314 weicht das Berufungsurteil schon deshalb nicht ab, weil dort kein bereits anerkannter Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 100 vH vorlag und zur damaligen Zeit auch die Regelvorschrift des § 15 a der 2. DV-BEG noch nicht gegolten hat.
Im übrigen trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht keinen medizinischen Sachverhalt feststellt. Daß es sich dabei auf bereits bisher vorliegende medizinische Unterlagen stützt, steht seiner Amtsermittlungspflicht nicht entgegen. Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1976, 109 ergibt sich nicht, daß der Tatrichter neue Sachverständigengutachten einholen muß, um über einen geltend gemachten Gesundheitsschadensanspruch entscheiden zu können. Es genügt, daß er im Rahmen
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von § 286 ZPO die vorliegenden Beweise tatrichterlich würdigt und sich eine eigene Überzeugung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Klageanspruchs bildet. Dem trägt das Berufungsurteil unter seiner Ziffer 3 b Rechnung.
Merz
Zorn
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