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BGH · IX ZB 4/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 4/82

Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger mit dem Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ausgeschlossen ist, stimmt mit den Grundsätzen der im Berufungsurteil richtig aufgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. März 1967 stammen vom Bevollmächtigten; schon aus diesem Grunde sind sie weder für sich allein noch zusammen mit der früheren eigenen Darstellung des Klägers ein Beweismittel i. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Angabe von Zeugen jedenfalls zu dem einzelnen Entschädigungsanspruch in Beziehung gesetzt werden muß, der damit erläutert werden soll (BGH, Beschl. Es vermag aus dem Vorbringen des Klägers nicht zu erkennen, daß die im Schriftsatz vom 24. Die Frage, ob das richtig ist, betrifft den Einzelfall, der hier anders liegt als bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25 • September 1980 - IX ZR 85/77, und rechtfertigt nicht die Zulassung, Auch die Berufung der Beschwerde auf die Auslegung der §§ 190, 190 a Abs. 1 BEG durch die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes führt nicht zur Zulassung. Schließlich weicht das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsBEGRzWAnspruchBeschwerdeKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 4/82
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Valeriano L V Avenue de la Gl
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Pr,
 Dr. WKM und
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TaMHstraße S,
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger mit dem Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ausgeschlossen ist, stimmt mit den Grundsätzen der im Berufungsurteil richtig aufgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Darauf wird verwiesen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Streitfall entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht auf.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1980 - 1 BvR 127/78 « RzW 1980, 62 kann für
 
die hier zu treffende Entscheidung nichts hergeleitet werden. Der Kläger hat nicht den Mindestanforderungen der durch §§ 190, 190 a Abs. 1 BEG vorgeschriebenen Erläuterung genügt; deshalb kann nicht davon gesprochen werden, daß die Durchsetzung seines Anspruchs durch verfahrensrechtliche Hürden weiter erschwert werde.
Die Angaben zur Erläuterung des Anspruchs im Schriftsatz vom 24. März 1967 stammen vom Bevollmächtigten; schon aus diesem Grunde sind sie weder für sich allein noch zusammen mit der früheren eigenen Darstellung des Klägers ein Beweismittel i. S. des § 190 Abs. 3 BEG (vgl. BGH RzW 1981, 85).
Zutreffend sieht der Berufungsrichter in dem Hinweis auf nachzureichende "ärztliche Atteste der behandeln den Ärzte" nicht die Bezeichnung eines Beweismittels. Erforderlich ist die Angabe eines konkret den Entschädigungsanspruch betreffenden Beweismittels (BGH RzW 1978, 20). Daran fehlt es hier. Das ist eindeutig. Einer Revisionsentscheidung bedarf es dazu nicht.
Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Angabe von Zeugen jedenfalls zu dem einzelnen Entschädigungsanspruch in Beziehung gesetzt werden muß, der damit erläutert werden soll (BGH, Beschl. vom 19. Februai 1981 - IX ZB 18/81). Es vermag aus dem Vorbringen des Klägers nicht zu erkennen, daß die im Schriftsatz vom 24. März 1967 zu dem Beweis des FreiheitsSchadens als Zeugen genannten Mithäftlinge auch Bekundungen zu dem Gesundheitsschaden machen könnten. Die Frage, ob das richtig ist,
 betrifft den Einzelfall, der hier anders liegt als bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25 • September
1980	- IX ZR 85/77, und rechtfertigt nicht die Zulassung,
 Auch die Berufung der Beschwerde auf die Auslegung der §§ 190, 190 a Abs. 1 BEG durch die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes führt nicht zur Zulassung.
Eine gesetzwidrige Verwaltungsübung bindet die Gerichte nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Januar 1979 - 1 BvR 1276/78).
Schließlich weicht das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober
1981	- IX ZR 36/80 - ab; ihr liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.
Mai
 Henkel